# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1859_S377 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Protestantismus in Oesterreich. 377 man in strenger Folgerichtigkeit auch den katholischen Präsidenten aus dem Verband der Consistorien ausscheiden sollen. Das ist bis heute nicht geschehen, obwohl selbst katholische Canonisten das widersprechende und absurde dieser Einrichtung aufgezeigt haben. Nicht viel besser stehen die Dinge in Ungarn. Nicht genug damit, daß die Regierung die Canones der Generalsynode vom Jahre 1790—91 bis zum Jahr 1850 nicht erledigt hatte, stürzte Feldzeugmeister Haynau — weil einige Mitglieder der evangelischen Kirche Ungarns sich an der Revolution betheiligt hatten — 10. Februar des genannten Jahres das bestehende auf presbyterial⸗synodaler Basis beruhende Verfassungsgebäude mit schonungsloser Willkühr um. Die Functionen des Generalinspectors und der Districtualinspectoren bei den Evangelischen Augsburgischer Confession, ebenso jene der Curatoren bei den Evangelischen helvetischer Confession wurden für erloschen erklärt, die gewählten lutherischen Superintendenten wurden einfach enthoben, und durch vom Staat ernannte und besoldete Administratoren ersetzt; die Districtualconvente hörten auf, und das Surrogat derselben, gleichwie die Localconvente, wurden der Intervention landesfürstlicher Commissäre unterworfen. Die Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854 hob zwar den vom Frhrn. v. Haynau auch über die evangelische Kirche verhängten Belagerungszustand auf, ließ aber den Generalinspector, sowie die Districtualinspectoren und die Curatoren nicht wieder aufleben, ließ die Administratoren fortbestehen, bei den nunmehr gestatteten großen Localconventen, dann bei den Seniorat⸗ und Superintendentialconventen landesfürstliche Commissäre interveniren, und unterwarf endlich jeden neugewählten Pfarrer und Schullehrer — was früher nicht gewesen — der Bestätigung durch die Statthaltereiabtheilung. Das Jahr 1856 brachte endlich Besserung. Anknüpfend an den 26. Reichstagsartikel und an die Synodalacten vom Jahr 1790—91 ließ das Ministerium den Entwurf einer Kirchenordnung zur freien Discussion an die Superintendentialconvente gelangen. Nicht alle Convente gaben ein meritorisches Gutachten über diesen von den Professoren Hase und Schenkel in Jena und Heidelberg mit vielem Beifall aufgenommenen und besprochenen, übrigens in vielen Punkten mangelhaften Entwurf; alle aber baten um Einberufung einer Synode und um Wiederherstellung der frühern Kirchenverfassung. Seitdem sind drei Jahre vergangen. Die Regierung stellte baldigste Entscheidung in Aussicht. Deputationen und Petitionen blieben nicht aus. Officiöse Journalartikel mahnten zu vertrauensvoller Geduld, an welcher es seit dem Jahr 1790—91 nicht gefehlt hatte. Die deutsche Presse, insbesondere die Allg. Ztg., machten diese Angelegenheit zu der ihrigen; dennoch warten die Protestanten in Ungarn vergebens auf die oft und oft zugesagte Entscheidung. Auch die Evangelischen in Siebenbürgen haben die Neubildung ihrer Kirchenverfassung sich bis auf diesen Tag nicht vollziehen sehen. Die Kirchenverfassung der evangelischen Sachsen in Siebenbürgen war so sehr mit den im Einheitsstaat aufgegangenen siebenhundertjährigen municipalen