# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1848 10 13_S29 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) meiner Verehrung war, und ſeinen Worten auch durch die gewaltigſte Energie der That Nachdruck zu geben wußte. Mit ſeinem Tode veränderte ſich dagegen alles, und jetzt wetteiferten auch die ſchwediſchen Armeen mit den andern in Ausſchwei⸗ fungen, Laſtern und Greuelthaten. Solches be⸗ richten die ſchwediſchen Geſchichtſchreiber ſelbſt. Chemnitz, der noch überdieß einen officiellen Charakter trägt, ſtellt dem Heere des Herzogs Bernhard von Weimar bei dem Jahr 1634 fol⸗ gendes Zeugniß aus: „Die Soldaten litten gar keine Ordnung, ſon⸗ dern hauſeten, daß Obrigkeit und Unterthanen ge⸗ rechtes Grauen vor ihnen hatten. In Summa, ſie erwieſen ſich in ſtetem Zechen und Bankettiren, mit gewaltſamen Erpreſſungen und Abnöthigung von Geld und Geldeswerth, Prügeln, Hauen und Stechen, ja Todtſchlagen und Niederſchießen der beſtürzten und abgemagerten Unterthanen, wie es kaum jemals beim Kriegsweſen hergegangen. In Frankfurt insbeſondere wurden ungeheure Steuern gefordert, worüber groß Winſeln, Seufzen und Schreien entſtand. Viele jagte man von Haus und Hof, und bei Wirthen, Krämern, Hand⸗ werkern und Andern war inzwiſchen das Schin⸗ den und Schaben ſo groß, daß faſt nicht auszu⸗ ſprechen, und während Viele arm wurden, be⸗ nicherten ſich Wenige.“ Damit auch die Kaiſerlichen nicht zurückblieben, betrugen ſich insbeſondere die Kroaten als wahre Wüthriche, zerſägten Arme und Beine, brachten die Leute durch Nadelſtiche an edlen Theilen zur Verzweiflung, und brieten, wie die Kannibalen, andere langſam in Backöfen oder am Feuer. Sie hämmerten ihren unglücklichen Schlachtopfern ferner Nägel durch den Kopf oder goſſen ihnen ſiedendes Pech und Blei in Ohren, Naſe und Mund u. ſ. w. Als vollends die Franzoſen in Deutſchland er⸗ ſchienen, ſo war das höchſte Maaß des Elends ge⸗ geben, da zu der Völlerei der Schweden und Deut⸗ ſchen nun auch die Unzucht der Welſchen hinzu— trat. „Die franzöſiſchen Heere“, erzählt Engelſüß bei dem Jahr 1644, „hauſeten allenthalben ſehr übel; es wurde niemand verſchont, Rauben und Nehmen für nichts geachtet. Diejenigen, die ſich zu ihrem Willen nicht verſtehen wollten, denen nahm das gottloſe Volk die armen unſchuldigen Kinder weg, die ſie (ohne Rückſicht auf die ſo langen und traurigen Bedrückungen, worüber man ſo viel blutige Thränen vergoſſen) wider den Boden geſchmiſſen, oder von einem Hauſe, auch von einer Gaſſe zur andern geworfen, um hierdurch diejenigen, von denen ſie Hüll und Füll empfangen, aus Rachgier zu vertilgen. Viel ehrbare Männer mußten gar von Hauſe und Hofe laufen, und Weib und Kind, und was ihnen Weiteres von dieſer Zeitlichkeit lieb, zu ihrem ver⸗ ruchten Willen und Gefallen ſtellen; theils muß⸗ ten ſie ſich gar in das Kriegsweſen begeben und hinwegſchießen laſſen, theils ſonſten allein das traurige Elend bauen. Hierwider war keine Hülfe ꝛc.“ „So kamen Viele zur Verzweiflung, daß ſie gar nicht mehr glauben wollten, daß 29 ein Gott im Himmel wäre, vermeinend, wenn er lebte, ſollte er Alles mit Donner und Blitz in die Erde ſchlagen.“ Deutſchland war durch alles dies in zwei ſchauderhafte Theile aufgelöſ't: in zahlreiche Ban⸗ den unbarmherziger Würger einerſeits und in eine angſtvolle Heerde von furchtſamen Schafen andrer⸗ ſeits, die ſich ohne Widerſtand ſcheeren, martern und ermorden ließen. Bei dem ewigen Herumziehen großer Heere war es nothwendig, daß von Zeit zu Zeit ein großer Mangel an Lebensmitkeln ſich fühlbar machen mußte; die Zuchtloſigkeit und die ſchrecklichen Greuelthaten der Soldaten wußten aber die Theuerungen durch unfehlbare Mittel vollends zu furchtbarer Hungersnoth zu ſteigern. Nicht genug, daß die Waffenknechte die Genüſſe mit be⸗ rechnender Kunſt bis zur maßloſen Völlerei trie⸗ ben, bemühten ſie ſich auch, mit tückiſcher Schaden⸗ freude dasjen ige zu verderben, was ſie nicht ſelbſt verzehren konnten. Zugleich vermehrten kriege⸗ riſche Maßregeln das Elend, da öfters Aecker verwüſtet wurden, um dem Feinde die Lebens⸗ mittel zu entziehen. Durch das Zuſammenwirken aller dieſer Urſachen entſtand denn vom Jahre 1630 an ſchreckliche Hungersnoth in Deutſchland, welche ſich allmählich von einer Landſchaft in die andere ausbreitete. Während man in Schleſien den Hungertod vieler Menſchen im Jahre 1630 ſelbſt durch das künſtliche Brod aus Hanfkörnern, Eicheln und Wurzeln nicht verhindern konnte, ſtieg die Noth im Jahre 1634 in Franken faſt noch höher. Wie ungeheuer die Preiſe der Lebensmittel nach damaligem Geldwerth waren, zeigt ſchon die Thatſache, daß ein Ei vier bis ſechs Kreuzer koſtete. Als nun in einzelnen Sommern auch noch Mißwachs hinzukam, ſo ſtarben die Menſchen zu vielen Tauſenden den Hungertod, und von den Ueberlebenden nahmen Viele die Natur wilder Thiere an. Man fing nämlich ſogar an, ſich an den Todten zu ſättigen, und als das einmal im Schwange war, entführte man die Leichname der Hochgerichte und riß zuletzt die Gruben der Fallmeiſter (Schinder), ja ſelbſt die Gräber auf, um an halbverwesten Körpern Nahrung zu ſuchen. Nun entſtanden natürlich auch anſteckende Krankheiten und Deutſchland glich einem offenen Grabe, in welches nicht nur die Bürger ſchaarenweiſe hineinſtürzten, ſondern auch ganze Heore, ohne daß ſie einen Feind ge⸗ ſehen hatten. Mit Hunger und Peſt verbanden ſich noch die Verheerungen durch Feuer, indem die verwilder⸗ ten Soldaten bald einzelne Häuſer, bald ganze Straßen, bald ganze Dörfer und Städte in Brand ſteckten. Zu Ende des dreißigjährigen Krieges war die Bevölkerung Deutſchlands um die Hälfte geringer geworden, als ſie zu Anfange desſelben geweſen war, die Werkſtätten waren zerſtört, der Verkehr gehemmt, der Handel gelähmt, das Land eine Wüſte und das Volk verwildert und zu Bettlern geworden. 8 Auszug aus den Urkunden des weſtphäliſchen Friedens. Wir hoffen dem Wunſche mancher unſerer Leſer, beſonders der Prediger, entgegenzukommen, wenn wir hierdurch das Wichtigſte aus den am 24. October 1648 zu Osnabrück unterzeichneten Urkunden dieſes Friedensſchluſſes mittheilen. Ueber denſelben ſind zwei Documente ausgefertigt wor⸗ den; das eine betrifft den Frieden zwiſchen dem Kaiſer einerſeits, und der Krone Schweden ſo wie den deutſchen Reichsſtänden andererſeits; und das andere zwiſchen Deutſchland und Frankreich. Das erſte Document, gewöhnlich das ſchwediſche genannt, welches die innern Angelegenheiten Deutſchlands berührt, iſt uus zunächſt von Wich⸗ tigkeit; dasſelbe hat folgenden Inhalt: Der erſte Artikel beſagt, daß zwiſchen den ſtrei⸗ tenden Theilen ein ewiger Friede und aufrichtige Freundſchaft beſtehen ſoll (Pax sit Christiana universalis, perpetua, veraque et sincera amicitia). Im zweiten wird allgemeine Vergeſſenheit des Vorgegangenen (Amneſtie) angeordnet, und im dritten dieſe Vorſchrift dahin näher er⸗ läutert, daß alle Reichsſtände und unmittelbaren Reichsritter ſowie die Lehensleute und Unter⸗ thanen beider in die Güter oder Rechte wieder eingeſetzt werden ſollen, welche ſie aus Veran⸗ laſſung der böhmiſchen Unruhen und des Re⸗ ligionskrieges überhaupt verloren haben. In Betreff der vertriebenen oder ausgewander⸗ ten Erblehensleute und Unterthanen des Kaiſers und des Hauſes Oeſtreich wurde verordnet, daß denſelben freie Rückkehr verſtattet ſei, dieſelben aber den Landesgeſetzen ſich unterwerfen müßten. Für die Zurückgabe ihrer eingezogenen Güter hät⸗ ten ſich die ſchwediſchen Bevollmächtigten am Friedenscongreß zwar vielfältig verwendet; da aber der Kaiſer in dieſem Punkte ſich nichts vor⸗ ſchreiben laſſen wollte (und doch deshalb der Krieg nicht fortgeſetzt werden könne), ſollen jene Güter den neuen Beſitzern verbleiben. Dagegen erhal⸗ ten die öſtreichiſchen Erblehensleute und Unter⸗ thanen diejenigen Güter zurück, welche ihnen des⸗ wegen entzogen wurden, weil ſie für die Schwe⸗ den und Franzoſen gegen das Haus Oeſtreich die Waffen ergriffen haben. Der fünfte Artikel enthält den endlichen Ver⸗ gleich über die Neligionsſtreitigkeiten. Zuerſt werden die Uebereinkunft zu Paſſau von 1554 und der darauf folgende Religionsfriede von 1555 beſtätiget, auch die Beſtimmungen, über welche man ſich gegenwärtig zur Beilegung der ſpäteren Streitigkeiten vereiniget habe, auf ewige Zeiten für unverbrüchliches Geſetz erklärt. Dann folgen dieſe Beſtimmungen ſelbſt. Der Tag, welcher über die Wiedereinſetzung in Kirchenſachen und die hieraus entſprungenen politiſchen Neuerungen entſcheiden ſoll, iſt der erſte Januar 1624. Hiernach ſollen Kur⸗ fürſten und Reichsſtände beider Confeſſionen, mit Einſchluß der unmittelbaren Ritterſchaft, rein und vollſtändig, alſo mittelſt Aufhebung aller ent⸗ gegengeſetzten Urtheile und Verordnungen, in den vorigen Stand eingeſetzt werden..