# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1859_S347 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der evangelische Oberkirchenrath und die evangelische Kirchenzeitung. 347 wird sich des Menschen Sohn auch schämen, wenn er kommen wird in seiner Herrlichkeit und seines Vaters und der heiligen Engel,“ und erfüllt von der Ueberzeugung, daß, wenn das Regiment der Kirche einen anderen Weg geht, als den in dem Worte Gottes vorgezeichneten, und auch das freimüthige Zeugniß verstummen wollte, welches alle Christen unter Umständen abzulegen verpflichtet sind, besonders aber die literarischen Organe der Kirche, welche gleichsam ein Gelübde zur Ablegung solchen Zeugnisses auf sich genommen haben, die Kirche ganz aufhören, dann aber auch unaufhaltsam das Gericht einbrechen würde. — Wie gesagt, der Hochw. evangelische Oberkirchenrath hat auch nicht durch ein einziges Wort das Herbe seines Auftretens gegen die evangelische Kirchenzeitung gemildert, vor der es alle die siebentausend ihm untergebenen Geistlichen nur zu warnen weiß. Es liegt an dieser Fassung des Erlasses, daß derselbe so vielfach nicht als gegen einen einzelnen Artikel der evangelischen Kirchenzeitung gerichtet, sondern als eine Verurtheilung des ganzen Blattes und seines Herausgebers aufgefaßt worden ist. Wir dürfen doch wohl bei solcher Veranlassung leise daran erinnern, daß die evangelische Kirchenzeitung es war, welche zuerst mit Energie den Gedanken einer selbstständigen, von dem Ministerium der Geistlichen Angelegenheiten abgetrennten Oberbehörde anregte und den Plan für die Errichtung einer solchen entwarf und daß ihre Ausführungen in dieser Beziehung wohl nicht ganz ohne Einfluß auf die spätere Entwickelung der Sache gewesen sind. Was uns ferner schmerzlich in dem Erlaß der obersten geistlichen Behörde berührt hat, ist, daß dieselbe geistliche Dinge so gar nicht geistlich gerichtet hat, daß sie sich ohne alles Eingehen in die Sache damit begnügt, harte Anklagen und Drohungen auszusprechen. Nach gesunden kirchlichen Anschauungen darf die geistliche Behörde, wenn sie auf dem geistlichen Gebiete Widerspruch erfährt, nicht sofort mit Censuren und Strafen einschreiten, vielmehr muß sie vor Allem aus dem Worte Gottes nachweisen, daß sie im Rechte ist, der Angreifende im Unrechte.*) In dem vorliegenden Falle aber scheint es ganz auf der Hand zu liegen, daß der eingeschlagene Weg nicht der richtige sein kann. Hat die evangelische Kirchenzeitung Recht in ihrer Behauptung, daß der Erlaß des Hochw. evangelischen Oberkirchenraths vom 15. Februar über die Wiedertrauung geschiedener Ehegatten gegen das Wort Gottes ist, was anzunehmen um so näher liegt, da ihre eingehenden Ausführungen in dieser Beziehung bis jetzt auch in der Literatur unwiderlegt dastehen (denn den Artikel: Gesetz oder Princip, in der Neuen evangelischen Kirchenzeitung wird wohl kein Urtheilsfähiger für eine Widerlegung erachten): so fehlt es dem Erlaß an jeder festen Basis, es bleibt ihm nur übrig, etwa Worte zu rügen, und das ist ein gar Untergeordnetes: ein zuweit Gehen im Ausdrucke fällt, so sehr es zu meiden, doch in der Hauptsache auf die Rechnung dessen, der den Anlaß in der Sache gegeben. *) Diejenigen, welche jetzt Religionsfreiheit befürworten, wollen dieselbe nur zu oft allein für sich in Anspruch nehmen. L. u. W.