# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1859_S306 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 306 Correspondenz nach Deutschland. dern die Gemeinden üben frei ihre Rechte selbst aus, und nur steht ihnen die Synode, die Gesammtheit der einzelnen Gemeinden, in ihren Vertretern aus der Lehrer- und Hörerschaft als ein berathender Körper zur Seite und übt durch ihre Behörden eine väterliche Oberleitung über sie aus. Das können Sie an sich nicht antasten, ja bekennen sich schon durch das Eine Argument geschlagen, daß wir diese Verfassung als die für uns heilsamste und beste erfinden, und gestehen selbst zu, daß wir allerdings die wesentlichen Stücke haben, die Ihnen zur Regierung freier Gemeinden als nöthig erscheinen. Gleichwohl sind Sie noch von Bedenken über unsere Verfassung erfüllt, sehen sich veranlaßt uns liebend zu schelten und besorgen sich großer und ernster Gefahren. Das wäre unmöglich, wäre nicht Ihr Blick durch die unbiblische, unlutherische Lehre von einer Kirche über den Gemeinden getrübt; gleich als ob ein getaufter gläubiger Christ in einer einzeln stehenden Gemeinde noch kein Glied der Kirche wäre, während doch die Kirche nichts Anderes sein soll, als eine freie Glaubensgemeinschaft. Wir aber können getrost sagen: komm und siehe. Daß wir Lehrzucht üben, davon haben Sie sich bereits überzeugt, auch haben Sie an dem chiliastischen Streit als an einem thatsächlichen Beispiel gesehen, wie es in derlei Fällen bei uns hergeht. Entweder holen, wenn die Sache nicht gleich innerhalb der Gemeinde selbst endgiltig beigelegt werden kann, die Partheien ein Gutachten der Synode oder ihrer Behörden ein, oder der eine Theil begehrt eine Revision und der andere fügt sich, oder die Sache kommt bei der Visitation der Gemeinde zur Sprache. Da wird dann durch sorgfältige treue, richtige Anwendung des Wortes Gottes entweder die Sache gründlich beigelegt, oder es offenbart sich ein hartnäckiger, unbeugsamer Sinn, der alle Geduld und Arbeit der Liebe an sich vergeblich sein läßt und so zuletzt das Abschneiden eines solchen todten Gliedes herbeiführt, was eben der letzte Act der Liebe ist, der in einem solchen Fall noch stattfinden kann und nach der Schrift stattfinden soll. — Wird eine Gemeinde predigerlos, so wendet sie sich in der Regel zunächst an den Präses der betreffenden Districtssynode, oder, im Fall sie ihr Augenmerk auf einen Candidaten richten muß, an die Vorsteher unserer theologischen Anstalten. Da werden dann ihre Umstände, Bedürfnisse und Wünsche genau erwogen, die etwa verfügbaren Kräfte und deren Qualification wohl in's Auge gefaßt und dann die Gemeinde auf das Beste man weiß und kann berathen, da denn solcher Rath nicht nur dankbar anerkannt, sondern auch treulich berücksichtigt wird. — Bei den Visitationen der Districtspräsides wird aller Fleiß angewendet, zu ermitteln, ob die Gemeinden sich auch bauen auf dem Grund ihres allerheiligsten Glaubens und wird zu dem Ende treulich Rath, Unterweisung und Aufmunterung ertheilt. Die Visitation des allgemeinen Präses hat denn noch den besonderen Zweck, zu wachen und auf[unleserlich] alle einzelnen Theile unseres großen Synodalkörpers in [unleserlich] Zweckes des Ganzen allen Fleiß und alle gute Treue bewei[unleserlich] den aber werden durch die Jahresberichte der Präsides und durch ein[unleserlich] Referate von dem Stand der einzelnen Gemeinden in Kenntniß gesetzt,