# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1859_S275 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Urtheil eines Norwegischen Lutheraners über die Generalsynode. 275 lehren sind? Ja, ich denke mir die Sache so: Wenn einer erst der Meinung ist, daß in der Taufe die Wiedergeburt nicht wirklich gewirkt werde, und daß im heil. Abendmahl nicht Christi wahrer Leib und Blut wirklich gegenwärtig ist, so hat er ja das Wesen dieser Sacramente weggenommen und verleugnet, sieht sie also nur für minder wichtige Symbole und Zeichen an und kann darum leicht sagen, die Lehren von den Sacramenten seien keine Hauptlehren. Oder wenn sie sich in die lutherische Behauptung fügen, daß Taufe und Abendmahl zu den Hauptlehren gehören, so haben sie einen andern Ausweg: Ja wohl! sagen sie, die Lehre von den Sacramenten nennen wir eine Hauptlehre, aber die Wiedergeburt in der Taufe und die wirkliche Gegenwart des Leibes und Blutes Christi im Abendmahl ist nach unserer „Ansicht“ nicht das Wesentliche darin; wir können darum unser Wort hinsichtlich jener Aufnahmsformel halten, wenn wir auch diese Meinung haben, denn wir haben uns nur verpflichtet, die Lehren der Confession für wesentlich richtig zu halten. Das, worin wir davon abweichen, ist nur solches, das unsrer Meinung nach unwesentlich ist, worin wir nach der Formel Freiheit haben und glauben und lehren können, was wir wollen. Also in der Generalsynode wird mit Berufung auf grundgesetzmäßiges Recht in mehreren Hauptlehren stracks gegen die Augsburgische Confession gelehrt, und diese Berufung sanctionirt die Synode, wenn sie diese Lehrer und deren Körperschaft duldet, statt sie auszustoßen. Zum Ueberfluß will ich noch folgende Worte aus dem Evangelical Review, Juli 1858, einer Zeitschrift der Generalsynode, anführen. Dort heißt es, nach großem Prahlen, daß die schwankende und unbestimmte Lehrbasis der Generalsynode die einzige sichere und „zweckmäßige“ ist, folgendermaßen: „Treue gegen das Princip der Generalsynode (!) ist die einzige Bürgschaft für eine friedliche und blühende Kirche“ (also die Blüthe, welche sie in der Kirche haben wollen, soll durch ein Princip erkauft werden, das falsche Lehre duldet!) und weiter: „Dem strengen Symbolisten in der Generalsynode sei gesagt: du hast dich mit andern auf einer Grundlage vereinigt, welche keine bestimmte Annahme der Augsburgischen Confession fordert, welche Verschiedenheit in etlichen Stücken, namentlich in den Sacramenten, zuläßt; während du bekennst, daß du nichts ausnimmst, daß du die Wiedergeburt in der Taufe und die wirkliche wesentliche Gegenwart Christi im Abendmahl so glaubest, wie dies in der Concordienformel und von unsern ältern Theologen dargestellt ist, so hast du doch eingewilligt, in Gemeinschaft mit denen zu stehen, welche diesen Glauben nicht haben.“ (S. Lehre und Wehre, Sept. 1858.) Sieh, das heißt klaren Wein einschenken! Hier heißt es also geradezu daß derjenige in der Generalsynode ebenso großes verfassungsmäßiges Recht hat, welcher die Wiedergeburt in der Taufe und die wirkliche Gegenwart des Leibes und Blutes Christi im Abendmahle leugnet, wie der, welcher nach der Schrift und der Augsburgischen Confession dies glaubt, und daß derjenige, welcher die Wahrheit hat, nach der Lehrbasis der Generalsynode nicht zu den Verfechtern solcher Irrthümer sagen kann; „Ihr seid keine Lu⸗