# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1859_S273 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Urtheil eines Norwegischen Lutheraners über die Generalsynode. 273 heiligsten Wahrheiten der lutherischen Kirche, duldet sie Tag für Tag in den wichtigsten Vertrauensämtern in ihrer Synode, z. B. als Professoren, ja duldet, daß sie fernerhin geradezu so lehren. Und nicht genug hiermit; nein! die Generalsynode hat es geduldet und duldet es noch, daß mehrere Districtsynoden diese elende Platform öffentlich angenommen haben. Die erste Districtssynode, welche dies gethan hat, war die Wittenberg Synode, mit ihren Universitätslehrern an der Spitze als das Comittee, welches die Platform zur Annahme vorlegte und in seiner Empfehlung derselben ganz ohne Umstände erklärte, daß die Augsburgische Consession fünf Irrthümer enthalte, „welche längst von der großen Mehrheit (the great mass) (s. Lutheran Standard 1855, No. 18) als schriftwidrig (!) und als Reste des römischen Irrthums (!!) angesehen werden,“ und von diesen fünf Irrthümern werden die Wiedergeburt in der Taufe und die wirkliche Gegenwart des Leibes und Blutes Christi als zwei genannt (!!). Nachdem die Synode ihre Zustimmung zu dieser Platform erklärt und sie angenommen hatte „als einen bestimmteren Ausdruck für die Lehrverpflichtung, welche die Generalsynode von Districtssynoden fordert, und als eine richtige Darstellung der Schriftlehre,“ so beschloß sie zugleich zuletzt, „daß sie in ihre Synode keinen Prediger aufnehmen wolle, der diese Platform nicht annehme.“ Während so allerlei unlutherische Lehre, welche fünf Irrthümer in der Augsburgischen Confession findet, unter andern von der Taufe und vom Abendmahl, geduldet werden soll, ja während die Annahme derselben in mehrfacher Hinsicht gefordert wird, so sind es nur die treuen Lutheraner, die sich mit solchem Verrath am Bekenntniß diese Platform anzunehmen weigern, welche nicht geduldet und nicht aufgenommen werden sollen! Dem Beispiel dieser Synode sind wenigstens fünf oder sechs andre Districtssynoden mit mehr oder weniger entschiedenem Ausspruche gefolgt. Dies duldet die Generalsynode und protestirt nicht dagegen, daß diese Platform in ihren Districtsynoden als ein „bestimmterer Ausdruck“ statt ihrer sonst so unbestimmten Aufnahmsformel erklärt und angenommen wird! Ist nicht die ganze Generalsynode in allen ihren Gliedern und Districtssynoden daran mitschuldig, wenn sie nicht in der Generalsynode dagegen protestiren und sich von aller Theilhaftigkeit lossagen und fordern, daß diese Platformsynoden ausgestoßen werden? Oder was heißt „unirt“ sein, wenn es nicht darin besteht, daß man officiell gestattet, daß Einzelne oder Körperschaften innerhalb des Synodalverbands stracks gegen die Augsburgische Confession lehren, z. B. über Taufe und Abendmahl, um alles andern, worin die Generalsynode Abweichungen von der reinen Lehre duldet, nicht zu gedenken? Erklären sich nicht das „Kirketidende“ und alle andern für „unirt“, wenn sie sagen, daß sie „ernstlich und aufrichtig“ mit diesen zusammen arbeiten wollen? Auch in der unirten Kirche in Deutschland sind viele, welche sagen, daß sie der Augsburgischen Confession huldigen und sie vollständig annehmen, aber sie werden „Unirte“ genannt und nennen sich selbst so, weil sie sich „uniren“ und zusammen arbeiten mit solchen, welche das Bekenntniß verwerfen, z. B. in Betreff der Taufe und des Abendmahls.