# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1859_S248 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 248 Die lutherische Eintheilung der zehen Gebote. Sinne wörtlicher Buchstäblichkeit fordere“, — befremdend genug für Einen, der kurz vorher (S. 11.) so heftig für die „Buchstäblichkeit“ der zehen Gebote gekämpft hat, aber noch viel befremdlicher, wenn man die tendenziöse Schriftverstümmelung selbst ins Auge faßt. Warum gibt Stier das Gebot nicht so vollständig, wie z. B. der Heidelberger Katechismus? Weil es den Sinn bekommen soll, man dürfe bloß kein Bild und Gleichniß dessen machen, der droben im Himmel ist; — von Jehovah⸗Bildern (S. 7. 21. u. a.) und von nichts weiter soll es handeln. Hieran schließt sich ein echt Stiersches Stücklein. Um jener „Stimme in der evangelischen Kirchen⸗Zeitung“ die auch den heutigen Protestanten drohende Gefahr des Bilderdienstes begreiflich zu machen, ruft er aus: „Hat denn wirklich unter dem Neuen Bunde diese Versuchung großentheils aufgehört? Kennt und sieht denn der Mann die ganze katholische Kirche nicht? Die griechische dazu, deren Bilder eine deutsch⸗evangelische Prinzessin nach der andern, die nach Rußland heirathet, küssen muß?“ u. s. w. (a. a. O. S. 19.) Gegen solche Versuchungen, meint Stier, schütze nur sein, nicht aber Luthers Katechismus. Blickt der Mann die natura rerum nicht just so an, wie Einer, der auf dem Kopfe steht und die Beine gen Himmel reckt? Geradezu umgekehrt verhalten sich die concreten Dinge. Die römischen und griechischen Engel⸗ und Heiligenbilder fallen gar nicht unter sein zweites Gebot; denn niemand hält sie für „Abbildungen des unsichtbaren und unbegreiflichen göttlichen Wesens“, und niemand „verehrt sie anstatt Gottes“. Sie sollen Geschöpfe (den Michael, Petrus, Maria ꝛc.) vorstellen, und man dient ihnen nur neben Gott, — was ja nicht im zweiten Stierschen, wohl aber im ersten Luther'schen Gebote untersagt wird. Jene Prinzessinnen könnten füglich sagen: „Was wir thun, erlaubt schon Stier's Katechismus, der weder den Worten, noch dem Sinne nach das Küssen der Heiligenbilder verbietet, und was nicht verboten ist, das ist erlaubt.“ Stier scheint sich sein Verhältniß zu den Griechischkatholischen niemals klar gemacht zu haben. Er steht mit ihnen wesentlich (die Unterschiede betreffen nur das Nebensächliche) auf dem nämlichen Boden: beide, er wie jene, denken halb ikonoklastisch (denn beide verbieten, gewisse Bilder zu machen), halb ikonodulisch (beide verbieten nicht, gewisse Bilder zu verehren). Die Einschiebung des zweiten Stierschen Gebotes wäre die höchste Depravation des Luther'schen Katechismus. 16) In Summa: Wer, die evangelisch⸗lutherische Dekalogform bekämpfend, mit den Bilderstürmern behauptet, daß alle in dem göttlichen Befehle: Bete sie nicht an, und diene ihnen nicht! zusammengefaßten Bilder gleichmäßig auch in dem Verbote: Du sollst sie nicht machen! inbegriffen seien, der kann wenigstens bona fide handeln, denn er hat für sich den klaren Text des abgesonderten Bilderverbotes. Wer dagegen umgekehrt sagt, die von dem Verbote des Machens ausgenommenen Bilder seien auch von dem des Anbetens und Dienens ausgeschlossen, der handelt nur dubia fide, weil nicht das ganze Bilderverbot, sondern nur der innige Zusammenhang zwischen dessen einzelnen Interdicten für ihn spricht. Wer aber zwischen diesen beiden Gegensätzen eklektisch herumtappt, der handelt