# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1859_S246 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 246 Die lutherische Eintheilung der zehen Gebote. bote“ trennt, der mache nur wenigstens mit seiner Unterscheidung vollen Ernst und hinke nicht auf beiden Seiten, so wird eine Verständigung mit ihm wohl noch möglich sein. 11) Weil wir Exod. 20, 3—5 in Eins zusammenfassen, so nehmen wir Maß, Sinn und Umfang des „Bilderverbotes“ aus dem „Götzenverbote“, statuiren also nicht zwei grundverschiedene Arten von Abgöttern, sondern halten die Bilder für „Götzen“ von Menschenhänden gemacht. Ein Götze ist aber nicht schon an und für sich, seiner Natur und Wesen nach, ein Abgott, sondern wird es erst, wenn man ihn anbetet, ihm dient, und hört auf es zu sein und wird wieder, was er ursprünglich war (ein Geschöpf und Gabe Gottes, wie die Sap. 13, 2 erwähnten: Feuer, Luft, Wasser, Sterne, — oder ein Werk menschlicher Kunst, wie 2 Reg. 18, 4), sobald die Verehrung unterbleibt. Darum halten wir für sündlich und verboten, irgend ein Bild anzubeten, zu verehren, ihm zu dienen; aber auch: zum Zweck der Anbetung, Verehrung und Dienstes irgend ein Bild, von welcher Form, für welchen Bestimmungsort, zu wessen Versinnlichung und Darstellung es immer sei, zu machen und aufzustellen. Aber abgesehen vom Götzendienst halten wir die Bilder nicht für verboten. 12) Ein vom „Götzenverbote“ wesentlich unterschiedenes „Bilderverbot“ darf seinen Inhalt und Umfang nicht anders woher als aus sich selbst schöpfen. Dann ergibt sich Folgendes. Zuerst trifft das Verbot alle Bilder ohne Unterschied. Sodann erklärt es, im Unterschiede von den Götzen, die Bilder schon an und für sich, ihrem Wesen und Natur nach, ganz abgesehen von aller Verehrung, für Abgötter, die es sind, ehe sie noch angebetet werden, die es bleiben, wenn ihr Dienst längst eingestellt worden ist, oder überhaupt niemals stattgefunden hat. Darum wird nicht blos, wie bei den Götzen, zweierlei Cultus, sondern dreierlei Bilderabgötterei verboten: a) Du sollst kein Bildniß machen; b) Du sollst sie nicht anbeten; c) Du sollst ihnen nicht dienen. Dies und nichts anderes ist der Sinn und Gehalt des vom ersten Gebote materiell getrennten mosaischen Bilderverbotes. 13) Man beschuldigt uns, wir hätten das „zweite“ sinaitische Gebot abgethan, und Stier (a. a. O. S. 22) darf dreist schreiben: „Darum fordere ich für den Dekalog den urtextlichen Bestand, folglich auch das Bilderverbot als zweites Gebot im Namen des biblischen Principes und im Widerspruch mit der lutherischen Ueberlieferung zurück.“ Nun wohl! so mögen denn die frommen Hüter der heiligen zehn Gebote zuvörderst uns unfrommen Schriftverfälschern einen schlagenden, unzweideutigen Beweis geben, daß jener Vorwurf und diese Forderung wirklich aus tiefer Ehrfurcht vor dem göttlichen Worte, nicht aus Heuchelei, Lutheranerhaß, Rechthaberei oder anderer Unlauterkeit hervorgegangen ist. Unter dem schlagenden Beweise verstehen wir nicht etwa irgend ein großes, schweres Werk, wohl gar ein Wunder; o nein, nur ein höchst geringes, für unsere überheiligen Eiferer um Gottes Ehre sich ganz von selbst verstehendes Stücklein; wir begehren bloß, daß sie rund und unumwunden alle Malerei, Bildhauerei, Zeichnen und Bildmachen verdammen, als eben so sündlich und verboten, wie Mord, Ehebruch, Diebstahl und Meineid. Denn das fordert der klare Wort⸗