# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1859_S226 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 226 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. lich von der Kirche ist, den zu trauen kann die Kirche gar kein Interesse haben, ja sie soll froh sein, wenn der offenbar wird und sie sich ihr und ihm zum Heil, so er es anders erkennen will, seiner entledigen kann, denn es wird hier nur darauf ankommen, daß die Kirche thut, was sie soll und von Gottes wegen muß, darum auch kann. Wäre bei uns Civilehe, gut! Dem Staate steht ein Recht zu über die Ehen zu wachen, weil sein eigen Wohl und Wehe viel von ihnen abhängt; er gebe den Brautleuten Erlaubniß, so weit er kann, ehelich zu leben, ein Haus zu gründen, Gütergemeinschaft zu haben, nach seinem Recht erbberechtigt Kinder zu zeugen u. s. w. Das soll ein Christenmensch erkennen, aber er soll auch wissen, daß alles Ding wenn es soll zum Heil und Segen gedeihen und man sich des Herrn Hülfe und Wohlgefallen dabei soll getrösten können, durch Gottes Wort muß geheiliget werden, daß Bitte und Fürbitte in solchem Werk der Ehe hoch vonnöthen, daß in Jesu Namen muß angefangen werden. Wer das nicht weiß und dem Wissen gemäß von der Kirche seine Ehe nicht einsegnen läßt, den muß die Kirche als einen Verächter Gottes Worts erkennen und behandeln, und muß als Kirchengesetz es aufstellen, daß wer mit bloßer Civilehe, ohne kirchliche Trauung, seinen Ehestand anfängt, in Zucht genommen, eventuell ercommunicirt werden wird. Dadurch würde noch vielmehr, als ohne Civilehe geschieht, die hohe Wichtigkeit des kirchlichen Segens gepredigt, die Kluft zwischen Welt und Kirche noch viel deutlicher gezeigt, Gottes Reich gegenüber des Teufels Reich noch heller offenbart, und das wäre lauter Segen. Hat eine Kirche nicht so viel Bewußtsein des Wortes Gottes und nicht so viel Macht, damit durchzudringen, so ist an ihr doch nichts verloren, sie fahre hin, wohin sie wolle, und die Kirche soll ja nicht ihre Hände in allerlei Ge⸗ schäften besudeln, die sie nicht unbefleckten Gewissens thun kann. Dazu will ich auch noch einen Nebenvortheil der Civilehe erwähnen. Hätten wir solche in Nassau, wo dem Schreiber dieses das Trauen verboten ist, d. h. der Brautleute, nicht auf den Herrn, der doch am Ende Seine Rechte erhöhen und Seiner Kirche Sieg und Freiheit geben wird, — also hätten wir in Nassau Civilehe, so wären wir mancher Sklaverei und Druckes der Obrig⸗ keit überhoben, wie das auch weiland zur Verfolgungszeit in Preußen und Baden der Fall gewesen wäre. Ein anderer mags besser sagen als ich, wenn er kann, nur daß wir auch hierin gewiß und einig stehen durch Glauben. Fr. a. M. Ich fühle mich gedrungen auszusprechen, daß ich vorstehendem Urtheil über die Civilehe meine volle Zustimmung schenke. D. H. Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. I. America. Unwissenheit innerhalb der Secten. Wie erstaunenswerth groß diese Un⸗ wissenheit ist, und zwar gerade in Sachen der Lehre des Christenthums, davon zeugt jede