# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1859_S221 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Aus der lutherischen Kirche in Rußland. 221 Rückhalt in den Gemeinden hätten. Haben ihn die gläubigen Unirten? Ja sie haben ihn, so lange und so weit sie dem großen Haufen entgegenkom⸗ men und das Schild der Freisinnigkeit aushängen. Sobald sie aber die Sache des Herrn und seiner Kirche verfechten wollen, sind sie wie eine Nacht⸗ hütte im Kürbisgarten. So verlassen und einsam hat bei seiner viel ein⸗ greifenderen Unternehmung das baiersche Regiment nicht gestanden, wie das badensche bei seinen mäßigen Ansprüchen. (N. Zeitblatt.) ——— Aus der lutherischen Kirche in Rußland. ——— .... Allerdings hat unser Kaiser Alexander II. — den Gott der HErr segnen möge! — „den Verkehr freigegeben", den Verkehr mit unserem lieben deutschen Mutterlande, der früher auf das äußerste erschwert wurde, nicht aber die „Presse", wie man dies wohl bei dir zu Lande verstehet, denn es herrscht noch in allen Stücken eine sehr strenge Censur für alles, was hier ge⸗ druckt werden soll ebensowohl als für alles, was von Euch zu uns kommt. Zwar dürfen die Verhältnisse und Interessen des Volkes, als z. B. die Frei⸗ lassung der russischen Leibeigenen, in Druckschriften öffentlich besprochen wer⸗ den, es fehlt aber noch viel, daß der Unterschleif und Betrug in Verwaltung von Staatsämtern dürfte an's Licht gezogen und gerügt werden, oder gar confessionelle Fragen zwischen der lutherischen und griechisch⸗katholischen Kirche zur Sprache gebracht. Vielweniger aber noch ist „die Religion frei⸗ gegeben", wie berichtet wird. Denn es besteht noch nach wie vor das russische Staatsgesetz, daß weder ein Glied der griechischen zu einer andern Kirche über⸗ treten, noch auch ein Geistlicher einer anderen Kirche irgend welche geistliche Handlung an einem Griechisch⸗Katholischen vornehmen darf, ohne sich der Verschickung nach Sibirien auszusetzen. Ja, es geht auch noch ungestört der seit Jahrzehnten in Uebung gekommene Brauch fort, der sich die Geltung eines Staatsgesetzes zu erwerben gewußt, ohne in der That auf einem solchen zu beruhen, daß jedes Kind aus gemischter Ehe, gehöre nun der Vater oder die Mutter — das wiegt ganz gleich — der griechischen Confession an, dieser letzteren zufällt. — Vereinigt, lutherische Mitbrüder, Eure Gebete mit den unseren, daß dieser Bann Jesabels von uns genommen werde, mit dem uns der HErr gestraft für unsern Unglauben und unsere Untreue gegen Sein heilig Wort. Gelobt sei Gott! schon sind auch unter uns tausende von Knien gebeugt und von Händen erhoben zu dem HErrn Zebaoth, daß er die Gefangenen Zions erlöse, und Sein Reich unter uns aufrichte in der Kraft und Beweisung Seines heiligen Geistes. — In der lutherischen Kirche unseres Landes ist seit wenigstens einem Vierteljahrhundert die Bibelverbreitung wieder erlaubt, nachdem dieselbe nur kurze Zeit hindurch verboten war. In der griechischen Kirche findet wie in der römischen bis heute noch keine Bibelverbreitung statt, darum giebt's auch dort keine Bibelgesellschaften, und kann somit von einer kaiserlichen Unter⸗