# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1859_S188 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 188 Kirchlich-Zeitgeschichtliches. wäre keine Reformation zu Stande gekommen. — Noch etwas! Kurtz pocht gewaltig auf 2 Petr. 2, 4. 5. und Judä V. 6. (minder auf 1 Cor. 11, 10.), —gesteht aber doch, S. 25 f., sehr naiv zu, wer jene Stelle ohne Brille lese, finde keine Engelehen u. s. w. darin! Sodann dringt er auf genaue Unterscheidung des frühern (alttestamentlichen) und spätern (neutestamentlichen) Gebrauchs von Filius Dei. Nun, Moses redet sehr häufig von Engeln, aber niemals nennt er sie „Söhne Gottes.“ So spricht er auch nicht selten von „Söhnen (Kindern) Gottes,“ aber jedesmal versteht er Menschen darunter. Die Bezeichnung der Engel als „Söhne Gottes“ ist ein vor Davids und nach Daniels Zeit ganz unbekannter Sprachgebrauch, und diese Bezeichnung schon in der Genesis finden zu wollen, eine anachronistische petitio principii. Ferner verlangt er die sorgfältigste Berücksichtigung des Zusammenhangs in Genes. 6, ff. Wo ist denn aber nach seiner unvermäntelten Auffassung ein Zusammenhang zwischen V. 2 und 3, zwischen V. 4 und 5 ff.? Weil die Engel versündigt haben, soll der Geist Gottes die Menschen verlassen? Weil die Engel ein Gigantengeschlecht erzeugten, gereut es Gott, daß er die Menschen geschaffen hat? Ein schöner Zusammenhang, der auf die Schuld der Engel die Strafe der Menschen folgen läßt! Endlich preist Kurtz seine Auslegung besonders darum, weil sie nicht, wie die „orthodoxe“, von dogmatischen Vorurtheilen abhängig sei. Die Sache verhält sich aber anders. Die Engel⸗Ehen⸗Hypothese verdankt ihren Ursprung der dogmatischen Neugier, etwas Näheres über den Fall „Satans und seiner Dämonen“ wissen zu wollen; — ob die gedachte Hypothese in ihrer neusten, von Kurtz u. A. empfangenen, auf ganz müßige mytholog.⸗theologische „Speculationes“ hinauslaufenden Gestalt von einem einzigen ihrer älteren Vertheidiger acceptirt worden wäre, unterliegt starken Zweifeln. Wie dem aber auch sein mag, die Verwerfung jener Hypothese beruht auf keiner dogmatischen Voraussetzung, sondern lediglich auf dem hermeneutischen „Scriptura scripturam interpretatur“, welches den Warnungsruf: Noli sapere ultra scripturam! zu seinem Urheber hat.“ — — —. Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. Ausland. Gesetzgebung über Ehesachen in Preußen. — Der Prinz-Regent hat am 10. Februar eine Cabinetsordre in Betreff der Wiedertrauungsfrage an den Oberkirchenrath gerichtet, worin es namentlich heißt: „Ich bestimme, daß künftig die Consistorien, wenn ihnen von den Geistlichen, bei welchen ein geschiedener Ehegatte behufs seiner anderweitigen Verheirathung Aufgebot oder Trauung nachsucht, hierüber die vorgeschriebene Anzeige gemacht wird, und sie nicht die Genehmigung ertheilen zu dürfen glauben, sich der Entscheidung enthalten und nach erledigter Instruction lediglich gutachtlichen Bericht an den evangelischen Oberkirchenrath erstatten, und dieser dann darüber nach Maßgabe der vorliegenden Materialien zu entscheiden haben soll... Ich will einen Zwang auch jetzt noch nicht angelegt wissen. Dagegen ermächtige Ich den evangelischen Oberkirchenrath, in solchem Falle (wo nämlich ein Geistlicher der Weisung des Oberkirchenraths nicht Folge leisten will) für Aufgebot und Trauung einen andern Geistlichen zu substituiren.“ Am 17. Februar legten die Minister der Justiz und des Cultus dem Abgeordnetenhause einen Gesetzentwurf über Civilehe vor. Der Cultusminister, von Bethmann-Hollweg,