# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1859_S78 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 78 Auszüge aus Fr. Balduins Tractatus De casibus conscientiae fürchten und von seinem unordentlichen Leben abzulassen, damit er sich nicht eine noch schärfere Strafe Gottes zuziehe. Nachbemerkung. Wir glauben unsern Amtsbrüdern einen Dienst zu erweisen, wenn wir ihnen vorstehenden trefflichen Unterricht des sel. Balduins über die Ausübung des Banns in wortgetreuer Uebersetzung mit⸗ theilen. Zwei Abwege liegen nicht ferne; der eine ist der, daß man aus Menschenfurcht, Verzagtheit oder Bequemlichkeitsliebe diese uns von Christo so ernst eingebundene Kirchenzucht unterläßt, wo auch keine unüberwindliche Hindernisse in dem Zustande der Gemeinde entgegenstehen, sie auch nicht ein⸗ mal anstrebet; der andere ist der, daß man den Bann zu stürmisch voreilig einführen und exerciren will, während die Gemeinde noch zu unreif dazu ist, oder daß man Leidenschaftlichkeit, Zorn und fleischlichen Lüsten gestattet, sich in diesen Handel einzumischen. Wie viele Versündigungen mögen vorkom⸗ men auf einem oder dem andern Abwege! Wie viel Unheil wird angestiftet, wenn ein fleischlich gesinnter, hoffärtiger, vermessener Mann den Bann in die Hände nimmt! Balduins Unterricht ist ganz geeignet, vor beiden Abwegen uns zu verwahren. Man wird sicherlich nicht die Anwendbarkeit des Unterrichts, welcher allerdings sich den kirchlichen Verhältnissen von Chursachsen anbequemt, auf unsere kirchliche Lage bezweifeln. Balduin hat freilich das Institut der lu⸗ therischen Consistorialverfassung im Auge und scheint der Gemeinde wenig oder keinen Antheil an der Kirchenzucht zu gestatten; allein es scheint nur so: im Principe steht er ganz auf lutherischem Standpunkte und erkennt auch in den Consistorien nichts anders, als Stellvertreter und Beauftragte der ganzen Kirche, um im Namen derselben und mit ihrer vorausgesetzten Zustimmung über Sachen der Kirchenzucht zu entscheiden. Stellen wir also an die Stelle eines Consistoriums eine geordnete Gemeindeversammlung, so ist Balduins Unterricht auf unsere Verhältnisse vollkommen anwendbar, und haben wir gleich hier keine bestallten Superintendenten, an welche der Pfarrer als in zweiter Instanz zu berichten hat, so ist es doch selbstverständlich, daß ein ge⸗ wissenhafter, vorsichtiger Pastor einen vorkommenden Kirchenzuchtsfall einem erfahrenen Collegen oder am liebsten dem Synodalpräsidenten zur Begutach⸗ tung vorlegen wird, um in dieser hochwichtigen Angelegenheit keinen unbe⸗ dachten Mißgriff zu thun. Endlich bedarf es wohl kaum der Erinnerung, daß es nicht nöthig ist, alle einzelnen Formalitäten, sowohl beim Ausschluß, als auch der Wiederaufnahme, wie sie von Balduin beschrieben werden, nachzuahmen. Diese sind ja selbst in früherer Zeit in verschiedenen Kirchen verschieden gewesen. So mögen, ja müssen sie auch jetzt nach Maßgabe der Verhältnisse verschieden sein, wenn nur das Wesentliche bleibt. —