# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1859_S77 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Auszüge aus Fr. Balduins Tractatus De casibus conscientiae. 77 daß auch er ihm schon vergeben habe in der Person Christi, auf daß er nicht vom Satan übervortheilt werde, 2 Cor. 2, 6—10. Er rathet also die Wie⸗ deraufnahme eines solchen Menschen in die Kirche. In diesem Handel aber wurden vor Alters viele Stufen beobachtet, deren in der Synode zu Antiochia fünf festgesetzt werden. Die erste wurde προκλαυσις genannt. Es wurden nemlich die Wiederaufzunehmenden ge⸗ nöthigt, einige Tage lang in schwarzen Kleidern außerhalb der Kirchenthüren zu stehen und die Hineingehenden anzuflehen, daß sie für sie bitten möchten. Die zweite Stufe war ἀκροασις, wenn sie, nachdem sie in die Kirche ein⸗ gelassen worden waren, an einem gewissen Orte hinter den Katechumenen standen, um dem Anhören des Wortes beizuwohnen. Die dritte Stufe war ὑποπτωσις, wenn die Büßenden vor die Gemeinde geführt wurden. Die vierte συστασις, wenn sie nun unter den Gläubigen standen. Die fünfte Stufe μεθεξις, wenn sie zugleich mit andern zum heiligen Abendmal zuge⸗ lassen wurden. Von einem ähnlichen Verfahren ist nachzulesen Histor. tripart. 9, 35. Heutiges Tages, wo auf alle Weise die Strenge der Kirchenzucht nach⸗ gelassen worden ist, wird bei Aufnahme von Büßenden ein wenig anders ver⸗ fahren, worüber man die Kirchenordnung des Churfürstenthums Sachsen nachlesen mag. Die Summe ist diese: wenn deutliche Beweise der Buße vorhanden sind, zeigt dieses der Pfarrer dem Ministerium an. Der Ge⸗ bannte wird vor dasselbe gerufen und gesteht aufrichtig sein Vergehen, be⸗ kennt, daß er mit Recht gestraft worden sei, bittet demüthig um Absolution und Wiederaufnahme und verspricht ernstlich, sein Leben bessern und öffentlich Abbitte thun zu wollen. Hierauf ruft der Pfarrer den Gebannten an einem Sonntage in die Kirche; daselbst knieet er an einem besondern Ort nieder, als einer, der öffentliche Abbitte thun will. Der Pfarrer zeigt der Gemeinde an, daß die zuvor von der Kirche aus⸗ geschlossene Person ihre Sünde ernstlich erkenne und ihr Vergehen abbitte und demüthig um Wiederaufnahme in den Schooß der Kirche bitte. Darum das Consistorium geurtheilt habe, daß sie wieder aufgenommen werden solle, so ermahne er die Gemeinde, diesem bußfertigen Sünder zu vergeben und ernst⸗ lich für ihn zu bitten, daß ihn Gott vornehmlich wieder zu Gnaden annehmen und dieses Vergehen fernerhin von ihm und uns fern sein lassen wolle. Darnach lieset der Pfarrer dem Gebannten die übliche Beichtformel vor, absolvirt ihn von seinen Sünden und läßt ihn zugleich mit andern Gebann⸗ ten zum heiligen Abendmahle zu. Diesem allen aber schickt er eine auf diese Handlung passende Predigt voraus, welche theils von dem Zorn Gottes gegen die groben und in ihren Sünden hartnäckig beharrenden Sünden, theils von der gnädigen Vergebung der Sünden und der Barmherzigkeit Gottes handeln soll, die alle wahrhaft Bußfertigen erwarten dürfen. Endlich soll er mit einem schriftlichen Zeugniß entlassen und ernstlich ermahnt werden, diese Kirchenzucht nicht zu verachten, sondern Gott zu