# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1859_S75 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Auszüge aus Fr. Balduins Tractatus De casibus conscientiae. 75 frei von allen gehört werden, auch von denen, welchen der Genuß der Sacra⸗ mente untersagt ist, ja die Gebannten bedürfen mehr, als die übrigen der fleißigen Anhörung des gepredigten Wortes, als des Mittels ihrer Bekehrung. Dies ist des sel. Luther's Urtheil in seinem Sermon vom Banne. Was den Umgang eines Gebannten mit andern Frommen anlangt, so darf das Verbieten desselben sich nicht weiter erstrecken, als die christliche Liebe gestattet. Deshalb muß man sich zwar des vertrauten Umgangs mit Ge⸗ bannten enthalten, damit man nicht den Schein gebe, als verachte man die Kirchenzucht oder mache sich fremder Sünden theilhaftig; daher ist es uns untersagt, mit ihnen etwas zu schaffen zu haben; aber die wohlwollende Gesinnung gegen sie dürfen wir nicht ablegen, sondern sollen mit ihrem Elend Mitleid haben, sie ermahnen und trösten und für ihre Bekehrung beten und uns also in allen Stücken nach ihrer Rettung begierig bezeigen. Auch hebt der Bann den bürgerlichen Umgang, Verträge und Handels⸗ verkehr mit Gebannten nicht auf, wie im Papstthum, wenn Obrigkeiten oder Eltern gebannt sind, der Unterthaneneid und kindliche Gehorsam nachgelas⸗ sen wird. Weil aber der Bann nur den Gottlosen, nicht aber seine Freunde und Verwandte berührt, deshalb sind Unterthanen der Obrigkeit, Kinder den Eltern, die Frau ihrem Manne, auch wenn er gebannt ist, Gehorsam schul⸗ dig und können ihres Dienstes sich bedienen, so oft es die Noth erfordert. Denn der Bann bewirkt nicht Scheidung derjenigen, welche Gott und die Natur erlaubt hat, sondern nur Trennung von einer Partikulargemeinde in kirchlichen Sachen, bis wahre Buße erfolgt. Deshalb tadelt Augustinus in der 75. Epistel den Auxilius, einen jun⸗ gen Bischof, daß er den Classicianus, einen Soldaten, sammt seinem ganzen Hause mit dem Bann belegt habe, denn der Sohn dürfe nicht für des Vaters Sünde, oder die Frau für die des Mannes, oder der Knecht für die des Herrn gebannt werden. Die geistliche Strafe, sagt er, bindet die Seelen, von welchen gesagt ist: Die Seele des Vaters ist mein und die Seele des Sohnes ist mein, die Seele, welche sündigt, die soll sterben. II. Darf wegen gewisser notorischer Verbrechen, welche von dem größten Theile einer Gemeinde begangen wor⸗ den sind, eine ganze Gemeinde zugleich in den Bann gethan werden? Antwort. Im Papstthum geschieht dies zwar häufig, wo die Bann⸗ strahlen gegen alle Kirchen, welche man für häretisch hält, ohne Unterschied, ob die Mitglieder derselben Verführer oder Verführte sind, geschleudert werden. Aber diejenigen, welche richtig urtheilen, halten es keineswegs für gerathen, daß wegen Irrthümer oder Sünden, mögen sie gleich groß und notorisch sein, eine ganze Kirche in den Bann gethan werde. Denn, 1) sind wenigstens die Kinder und Einfältigen von jenen Sünden frei, und wegen derselben muß man der ganzen Kirche schonen, damit von dieser so scharfen Zucht nicht die Unschuldigen getroffen werden; denn Gott