# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1859_S74 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 74 Auszüge aus Fr. Balduins Tractatus De casibus conscientiae. zen Ministeriums, mit Hinzuziehung einiger Aeltesten, vor welchen der Sün⸗ der wieder verhört werden, ihm sein Vergehen vom Superintendenten ernst⸗ lich vorgestellt und er ermahnt werden soll, es zu erkennen und vom Sündi⸗ gen abzulassen. Wenn er auch dieses Urtheil der Kirche nicht hören wird, dann werde er durch öffentlichen Urtheilsspruch der ganzen Versammlung für der Strafe des Bannes werth erklärt. Hierauf soll die Vollstreckung dieses Urtheilsspruches vom Superinten⸗ denten oder dem Pastor, welchem das Consistorium dieses aufträgt, geschehen. Dieser lasse durch die weltliche Obrigkeit an einem bestimmten Tage den Sünder an einen gewissen Ort der Kirche stellen, er selbst aber zeige der Ge⸗ meine von der Kanzel an, dieser Mensch, obgleich er etliche male ermahnt worden sei, beharre hartnäckig in einem offenbaren Verbrechen, (welches na⸗ mentlich zu nennen ist) da dieses ohne großes Aergerniß der Kirche, auch nicht ohne die sichtlichste Gefahr in den göttlichen Zorn zu fallen geschehen könne, so sei in der öffentlichen Versammlung derjenigen, welche mit dieser Angelegenheit beauftragt seien, beschlossen worden, daß ein solcher als ein faules Glied von der Gemeinschaft der Kirche ausgeschlossen, vom Genuß des h. Abendmahls, vom Pathenamt, von Hochzeiten und von allem Umgange mit ehrbaren Menschen verstoßen werde, bis er sein Vergehen erkenne und ernste Buße thue; deshalb werde die Gemeine ermahnt, sich von einem sol⸗ chen Menschen, als einem faulen Gliede, gänzlich zurückzuziehen, keinen Um⸗ gang mit ihm zu haben, sondern ihn für ein abgeschnittenes Glied zu halten. Hierauf soll der Gebannte durch den Küster aus der Kirche geführt und sei⸗ nem Schicksal überlassen werden. Dieses Schauspiel darf in der That nicht verlacht werden, sondern weil es die schärfste Zucht der Kirche ist, soll man sie mit großer Furcht anschauen und mit schuldigem Mitleiden gegen den elenden Menschen bitten, daß ihn Gott zur Erkenntniß seiner Sünde führen und ernste Buße in ihm wirken wolle, daß sein Geist selig werde. Denn diese Strenge wird nicht zum Ver⸗ derben der Seele angewendet, sondern es wird vielmehr das Heil der Seele gesucht, wie Paulus von dem Blutschänder in Corinth schreibet: ich habe beschlossen, ihn dem Satan zu übergeben zum Verderben des Fleisches, auf daß der Geist selig werde am Tage des Herrn Jesu 1 Cor. 5, 5., und deshalb darf der Gebannte, wenn er gleich vom Genuß der Heilsgüter und von der Gemeinschaft mit den Heiligen ausgeschlossen ist, von dem Gehör des Wortes nicht gänzlich abgehalten, sondern soll vielmehr ermahnt werden, den Pre⸗ digten gern beizuwohnen, als dem ordentlichen Mittel seiner Bekehrung, und wenn dies in derjenigen Partikularkirche, von welcher er ausgeschlossen ist, ohne Aergerniß geschehen kann, soll ihm ein besonderer Ort angewiesen werden, wo er das Wort hören kann, und nach beendigter Predigt soll er durch den Küster wieder aus der Kirche hinausgeführt werden; aber wenn ein Aergerniß zu fürchten ist, so ist es sicherer, ihn in einer andern Par⸗ tikulargemeinde zum Gehör des Wortes zuzulassen, nur werde er nicht gänz⸗ lich vom Anhören der Predigten verstoßen. Denn das Wort Gottes muß