# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1859_S73 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Auszüge aus Fr. Balduins Tractatus De casibus conscientiae. 73 in unseren Gemeinen der Bann angewendet werden soll, rathet Luther an vielen Stellen, namentlich im 6. Band seiner Jenaischen Ausgabe: Vom christlichen Bann und in den Predigten vom Bann im 5. Band der deutschen Jenaischen Werke. Gleichwie aber der Bann nur bei einer offenbaren notorischen Sünde stattfindet, bei welcher noch keine Zeichen der Buße sich kund geben, so ist auch das Recht des Bannes nicht bei jedweder Privatperson, sie befinde sich im geistlichen oder weltlichen Stande. Denn nicht jedweder Diener des Worts darf aus eignem Antrieb und ohne Untersuchung der Sache diese so scharfe Kirchenzucht vornehmen, damit es nicht den Schein habe, als ob er aus Haß und Rachgier, wie es bisweilen geschieht, in dieser so wichtigen Sache handle; sondern dieses Recht gehört der ganzen Kirche an, wo zwar das Predigtamt den vornehmsten Antheil hat, aber damit nichts aus Tyran⸗ nei oder Privatleidenschaft geschieht, so ist nöthig, daß die Zustimmung der übrigen Stände der Kirche hinzukomme, wie Paulus nicht allein den Blut⸗ schänder in Corinth in den Bann that, sondern er spricht: ich habe beschlos⸗ sen über den, der also gethan hat in dem Namen unsers Herrn Jesu Christi, in eurer Versammlung mit meinem Geiste und mit der Kraft unsers Herrn Jesu Christi, ihn zu übergeben dem Satan zum Verderben des Fleisches 1 Cor. 5, 3—5. und 2 Cor. 2, 6. Diesen Bann nennt er eine Strafe von vielen. Es muß also dieser Prozeß bei dem Banne beobachtet werden. Es sol⸗ len zuerst offenbare Sünden, nemlich Ketzerei, Gotteslästerung, Geiz, Trun⸗ kenheit, Ehebruch und ähnliche, welche von der weltlichen Obrigkeit schon be⸗ straft worden sind, aber ohne Besserung der Sünder, in der Predigt im Allgemeinen gestraft werden, als solche, wegen welcher der Zorn Gottes über die Menschen kommt; dies ist ein Theil des Strafamtes, welches der Herr seinen Dienern ernstlich befohlen hat Jes. 58, 2., Ezech. 3, 33., Tit. 1, 55. und gehört zu dem Bindeschlüssel, den Christus seinen Jüngern anvertrauet hat Joh. 20, 23., und wer von diesem Schlüssel getroffen wird, verachte ihn nicht, als eine geringfügige Sache, sondern wisse, er sei von Gott getroffen, und thue daher Buße, damit er den Zorn Gottes von sich abwende. Wenn aber Jemand hartnäckig in seinen Sünden beharret und alle Er⸗ mahnungen des Predigers verachtet, so rufe der Prediger denselben privatim zu sich, stelle ihm sein Vergehen in seiner Größe vor und zeige ihm, wie sehr er dasselbe durch Verachtung der Bestrafung häufe; wenn er nichts ausrich⸗ tet, so zeige er die Sache dem Superintendenten an, welcher mit Hinzuzie⸗ hung des einen oder andern aus dem Ministerium den Sünder von neuem zur Besserung des Lebens ermahnen soll. Wenn er auch so nicht Buße thut, alsdann soll er eine Zeitlang, bis Zeichen der Besserung sich offenbaren, von der Theilnahme am heiligen Abendmahle, von dem Amte der Pathen und andern heiligen Aemtern abgehalten werden, ob er etwa schamroth werden und Buße thun wolle. Wenn noch nichts ausgerichtet wird, dann berichte der Superintendent an das Consistorium oder an die Versammlung des gan⸗