# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1859_S72 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 72 Auszüge aus Fr. Balduins Tractatus De casibus conscientiae. oder ἀνάθεμα, welcher die allerschärfste Kirchenstrafe ist, durch sie werden die⸗ jenigen, welche in der Lehre hartnäckig irren oder durch gröbliches Sündigen Aergerniß geben und keine Besserung zeigen, noch irgend eine Hoffnung zu Besserung geben, entweder vom Genuß des heiligen Abendmahls oder von dem Amte der Pathen ausgeschlossen, und dieses wird der kleine Bann ge⸗ nannt, oder sie werden auch von einer Particularkirche und von allem Ver⸗ kehr mit den Frommen ausgeschlossen, und dieses heißt der große Bann. Bei dem kleinen Bann wird einem gottlosen und unbußfertigen Menschen priva⸗ tim entweder in der Kirche oder im Hause angezeigt, daß man ihn des Ge⸗ nusses der Güter der Kirche für unwürdig halte, bis er seinen Irrthum oder seine Sünde erkenne und sein Leben ernstlich bessere. Bei dem großen Bann aber wird derjenige, welcher dieser schärfern Strafe werth geachtet wird, öf⸗ fentlich von der Kanzel herab genannt, ihm der Zorn und die Ungnade Got⸗ tes angekündigt und im Namen Christi und der Kirche angezeigt, daß dieser unbußfertige Mensch dem Teufel übergeben, als ein faules Glied von der Kirche abgeschnitten werde und der Gemeinschaft der Frommen unwerth sei, er auch gemieden werden müsse, bis er deutliche Merkmale der Buße zeigt. Es ist also der Bann eine Strafe nicht für jedwede Sünde, sondern ent⸗ weder für einen hartnäckigen Irrthum in der Lehre oder ein oder das andere grobe Verbrechen, wie z. B. des Ehebruchs, des Todtschlags, des Geizes oder Wuchers oder ähnlicher Sünden, bei welchen kein Zeichen wahrer Buße sicht⸗ bar ist. Mit Recht wird der Bann in der Kirche beibehalten, weil Christus uns denselben beschreibt Matth. 18, 15.: Wenn dein Bruder an dir sündiget, so gehe hin und strafe ihn zwischen dir und ihm allein. Hört er dich, so hast du deinen Bruder gewonnen; hört er dich nicht, so nimm noch einen oder zween zu dir, auf daß alle Sache bestehe auf zweier oder dreier Zeugen Munde. Hört er die nicht, so sage es der Gemeine; hört er die Gemeine nicht, so halte ihn für einen Heiden und Zöllner, das heißt, er sei von eurer ganzen Gemeinschaft ausgeschlossen. So hat Paulus den Blutschänder in Corinth ausgeschlossen 1 Cor. 5, 4., auch den Hymenäus und Alexander 1 Tim. 1, 20., hat auch den Gemeinden diese Schärfe empfohlen und sagt: so aber jemand nicht gehorsam ist unserem Worte, den zeichnet an durch einen Brief und habt nichts mit ihm zu schaffen, auf daß er schamroth werde 2 Thess. 3, 14., und wiederum: einen ketzerischen Menschen meide, wenn er ein und aber⸗ mal ermahnt ist, und wisse, daß ein solcher verkehrt ist und sündiget, als der sich selbst verurtheilt hat. Tit. 3, 10. 11. In der ersten Kirche wurde der Gebrauch des Bannes gewissenhaft be⸗ obachtet. So that Ambrosius den Kaiser Theodosius in den Bann bei Theo⸗ doret 5. Buch Cap. 18, gleichfalls den Geheimschreiber des Stilico, wie Pau⸗ linus im Leben des Ambrosius bezeugt, Fabianus, der römische Bischof den Kaiser Philippus, wie Eusebius im 6. Buch im 34. Cap. seiner Kirchenge⸗ schichte schreibt, Innocentius den Kaiser Arcadius zugleich mit seinem Weibe Eudoxia, wie im canonischen Rechte dict. 96 stehet. Und daß auch jetzt noch