# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1859_S28 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 28 Von rechter Führung des Strafamtes. Lehre Sirach gemäß c. 19, 7. 8.: Hörest du was böses, das sage nicht nach, denn Schweigen schadet dir nicht; du sollst es weder Freund noch Feinden sagen, und offenbare es nicht, wo du es ohne böses Gewissen thun kannst. Endlich sind etliche Sünden zweifelhaft, als, da zwar Conjec⸗ turae und Muthmaßungen, daß man nicht anders kann gedenken, dann sie sein begangen, und will jedoch an völliger Wissenschaft mangeln; oder es kommt eine Sache in's Recht, da zweifelhaft disputirt wird und der Ausgang ungewiß; oder es besteht allein auf gemeiner Rede, die nicht gewissen Grund hat. Die Sünden, wovon allein Conjecturen vorhanden, müssen, da es sein kann, zu Verhütung Aergerniß, gedämpft und nicht öffentlich, als ob sie gewiß geschehen, gestraft werden, sintemal außer der Wahrheit (die hier noch im Zweifel) nichts darinnen fürzunehmen; sondern zuvörderst soll mit dem Ver⸗ dächtigen entweder im Beichtstuhl oder sonsten in Geheim gehandelt, und das Gewissen zur Besserung geschrecket werden; jedoch mag's nicht schaden, daß, wegen des Geschreies und Vermuthung, zu der Gemein nöthige Generalerin⸗ nerungen geschehen. Dergleichen was in Rechten hanget (im Processe liegt), davon kann auch der Prediger nicht reden, aus Ursach, weil davon die Wahr⸗ heit bis zum Austrag der Sachen nicht klar offenbar ist. Aber das Gewissen muß mit Privat⸗Vermahnungen ernstlich erinnert und, da es sich schuldig giebt, mit dem Strafamt erschrecket und zur Besserung angehalten werden. Wollte aber diese Privat⸗Erinnerung nicht stattfinden, soll der Prediger zwo oder drei gottselige Personen zu sich nehmen, entweder, so in dem Predigtamt sind oder dem Uebertreter mit vertraulicher Freundschaft zugethan und die derselbe um sich wohl leiden möge, in deren Gegenwart die Sünde strafen, dem Bezüchtigten Gottes Ungnade, ernstliches Gericht und Strafe fürhalten, vermahnen, bedrohen, bitten, daß er sich dies alles lasse bewegen, zur Buße und Besserung zu schicken, u. s. w. Will dies alles nicht helfen, so mag der Prediger alsdann der Gemein diese Handlung fürtragen, einen solchen Sün⸗ der für allen strafen, 1 Tim. 5, 20., und hat sich alsdann derselbige über den Prediger ganz nicht zu beklagen, als hätte er nicht rechtmäßiger Weise ver⸗ fahren. 3. Daß er wegen Hartnäckigkeit der Herzen gute Fürsicht gebrauche. Dieweil sich etwan widerspenstige Auditores befinden, die des Predigers Wort zum Aergsten auslegen, so hat er desto mehr Ursach, fürsichtig zu handeln und alles, was er strafen will, fleißig zu erwägen, auf daß nicht der, der gestrafet wird, Gelegenheit ergreife, entweder ein Aer⸗ gerniß anzurichten oder dem Prediger, auch wohl seinem Amt, einen Spott und Schimpf zu beweisen, dadurch mehr geschadet, als gebauet würde. Und ist kein Zweifel, ein Prediger kann in dem Strafamt zu viel thun; dann er hat in demselbigen für sich 1. die Sünde, 2. die sündhafte Person. Weil aber das Strafamt mit Eifer muß ausgeführt werden, und der Eifer ein solcher Affect ist, der bestehet im Haß der Sünden, und Liebe der Personen, so kann der Prediger in dem nicht excediren, daß er der Sünden Qualitäten