# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1859_S27 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Von rechter Führung des Strafamtes. 27 unter Anderem folgendes Bedenken, wie es Ludwig Hartmann in seinem "Pastorale evangelicum" p. 548—551 citirt: „Ein Prediger soll das Strafamt also führen: 1. daß ein jeder Zuhörer ein väterliches Herz, das allein die Besserung suchet, spüren könne; Lehrer in der Kirchen heißen Väter 1 Cor. 4, 14. Wie nun ein Vater sein Kind also muß strafen, daß es spüre gegen ihn zwar eine rechte herzliche Liebe, aber gegen des Kindes Untugend und Bosheit einen heftigen bittern Haß; gleichermaßen gebühret auch dem Prediger, seine Zuhörer also zu strafen, daß sie einen gottseligen Eifer spüren wider die Sünde, aber aus allem Thun und Conversation des Priesters anders nicht abnehmen können, denn daß er den Personen von Herzen günstig und geneigt sei. Inmaßen Elisa sich kläglich stellete, und bitterlich weinete, als er dem Hasael verweisen wollte die Bosheit, die er würde an Israel üben, 2 Reg. 8. Wie schmerzlich seußzete und weinete der Herr Christus, da er der Juden halsstarrige Bosheit strafete und ihren Untergang verkündigte! Luc. 19, 41. St. Paulus hat zu Epheso die Leute mit Thränen ermahnet, Act. 20, 21., auch strafet er die Nachlässigkeit im Christenthum mit Bitten, 2 Cor. 5, 20.: Wir bitten an Christi statt, lasset euch versöhnen mit Gott. Und dies ist die Geduld und Sanftmuth, welche der Apostel im Strafamt erfordert, 2 Tim. 4, 2. Wo sich die nicht findet, da hat der Prediger gewiß nicht die Intention und Fürhaben, so ihm nöthig ist; auch bauet er nicht damit, dieweil er nur größere Erbitterung in dem anrichtet, welchen er strafet, daß derselbe gedenket, der Pre⸗ diger strafe ihn allein, seinen Haß und Unwillen wider ihn auszuschütten ꝛc. 2. Daß er die gradus admonitionum (die Ermahnungsstufen) wohl in Acht nehme. Weil die Sünden, so man strafen soll, nicht einerlei sind. Sondern sind etliche in facto publica und notoria (der That nach bekannt); als, so man einen Erschlagenen findet, und weiß den Thäter nicht; da ein Diebstahl geschehen, und man weiß den Dieb nicht; da man ausgelegte oder getödtete Kindlein findet: so ist kund, es sei Hurerei und Mord begangen, aber es bleibet verborgen, wer solches gethan. Da sind gradus nicht zu attendiren und wird solch öffentlich Laster öffentlich vor aller Welt gestraft. Etliche sind bekannte Laster, da jedermann weiß die Sünde und Personen, so sie begangen; bei denselben gilt die Apo⸗ stolische Regel 1 Tim. 5, 20.: Die da sündigen, die strafe für allen, auf daß sich auch die andern fürchten. Etliche Sünden sind dem Predi⸗ ger zwar bekannt, aber nicht allenthalben offenbar; da hat derselbe zu sehen: a. daß er verhüte, damit heimliche Sünden nicht zu einem öffentlichen Aergerniß ausbrechen; b. daß er, soviel sich leiden will, des Nächsten Schande zudecke; c. daß er das Strafamt zu führen nicht un⸗ terlasse. Da ist nun kein anderer Rath zu, denn daß der Prediger den allein strafe, der gesündigt hat; dann so er von ihm für die Gemeinde alsobald bringen wollte, was ihm im Geheim bekannt, so brächte er den Sünder in öffentliche Schmach, da es nicht von nöthen; es würde sich die Gemeinde daran ärgern und wäre der Sünder damit nicht gebessert; und solches ist der