# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1864_S345 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber das generalsynodistische Bekenntniß zur Augsb. Confession ꝛc. 345 solle, welches das genus im Gebote sei, das andere ist der ceremonialische Theil, welcher nur die Jsraeliten anging, daß namentlich der siebente Tag gefeiert werden solle, welches die Species im Gebote sei. Jener erste Theil nun, das genus, könne nicht abgeschafft werden, der andere aber, die Species vom siebenten Tage, sei abgeschafft. Hiermit weicht er aber von Luthers Meinung durchaus nicht ab, und eben so wenig, als bekannt ist, daß Heshusius, Brentius, Chemnitius und andere mit ihm einstimmig gedacht haben. Eine jede Anstalt zum Gottesdienst durch ein Positivgesetz läßt sich nothwendig in den Zweck, nehmlich den zu befördernden Gottesdienst, und in das Mittel dazu, welches beim Sabbath ceremonialisch war, eintheilen. Aber das ist nicht einerlei mit der Annehmung zweier Positivgesetze, vom siebenten Tage, und von einem unter sieben.“ (Th. II, S. 1428—1458.) (Schluß folgt.) (Für L. u. W. übersetzt von Prof. Crämer.) Ueber das generalsynodistische Bekenntniß zur Augsb. Conf., „insofern sie die Fundamentallehren richtig darlegt.“ Was wir der Generalsynode in Betreff ihres limitirten Bekenntnisses zu unsrer theuren Augsb. Confession immer bezeugt haben und was sie aus unserem, als der Fremden, Mund nie angenommen hat, das muß sie sich in dem Folgenden, welches wir der Nummer des "Lutheran & Missionary" vom 29. Septbr. entnehmen, von ihren eignen Leuten sagen lassen, und dem HErrn sei Lob und Dank, daß er solche Stimmen in ihrer Mitte erweckt, und wollte nur Gott, daß die Generalsynode doch endlich einmal darauf hörete. Es lautet aber dieses wahre und entschiedene Zeugniß wie folgt: „Ist es für eine christliche Gemeinschaft nöthig, daß ihre Glieder darin übereinstimmen, was im Christenthum fundamental sei, indem die christliche Glaubensregel selbst ein Zeugniß dafür ist: so ist es für eine lutherische Gemeinschaft nöthig, daß ihre Glieder darin übereinstimmen, was im Lutherthum fundamental sei, indem das luth. Glaubensbekenntniß selbst ein Zeugniß dafür ist. Der Unitarier und der Trinitarier behaupten gleicherweise Christen zu sein; der Unitarier steht darauf, daß der Punkt, über welchem sie sich scheiden, rein speculativ sei, daß es, selbst zugegeben, die trinitarische Theorie sei richtig, eine theologische Spitzfindigkeit betreffe, ein nichtfundamentaler Punkt sei und daß daher Unitarier und Trinitarier in christlicher Einigkeit stünden. Dies stellt der Trinitarier durchaus in Abrede; verwilligte er aber, den Unitarier das Wort „fundamental“ definiren zu lassen, so würde er es vergebens in Abrede stellen. Der Socinianer, der Universalist, der Jude, der Muhamedaner kann das Apostel⸗Symbolum unterschreiben, sofern es die Fundamentallehren betrifft, wenn angenommen wird, es habe mit dem Symbolum nicht die Meinung, daß es nur Fundamentallehren aufstelle, und wenn es jedermann freisteht, für sich zu bestimmen, was fundamental sei. Niemand wird