# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1864_S337 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Lehre der lutherischen Kirche vom Sonntag. 337 habe, wenn er niemanden hatte, dem er in öffentlicher Versammlung predigen konnte. Denn Lucas sagt V. 3. 4., daß Paulus den ganzen Sabbath hindurch gesprochen und an den andern Tagen gearbeitet habe. Und Christus that vieles mit besondrem Fleiße am Sabbathtage.... und setzt Matth, 12, 8. den Grund hinzu: Des Menschen Sohn ist auch ein Herr des Sabbaths, um anzuzeigen, daß durch seine Gegenwart das Gesetzliche des Sabbaths abgeschafft sei.“ (Part. II. loc. de lege Dei, fol. 51. 52.) Vorstehende Zeugnisse werden genügen als Repräsentation der Lehre unserer Kirche vom Sonntag im 16. Jahrhundert. Obgleich nun schon im 17. Jahrhundert manche unserer Theologen von dieser Lehre abwichen, so haben wir doch auch in diesem Jahrhundert noch viele Vertreter der reinen evangelischen Lehre über diesen Punct in unserer Kirche. So schreibt u. A. der Rostocker Theolog Dr. J. G. Dorscheus (†1659) in seiner Theologia moralis, welche J. F. Meyer 1685 herausgegeben hat: „Etwas Moralisches enthält das Sabbathsgebot (nehmlich die Heiligung des Namens Gottes in öffentlicher Kirchenversammlung), was Thomas Brodäus nach Smalcius mit Unrecht leugnet. Darüber aber wird disputirt, ob das Gebot von der Heiligung des Sabbaths kraft moralischen positiven Rechts unbestimmt zu einer gewissen Zeit verbinde, die aus der Reihe der natürlichen Tage abzusondern sei, und zwar nicht zur müßigen Beiseitsetzung des Gottesdienstes, sondern eine für die heilsame Beförderung desselben schickliche und bequeme; oder aber ob aus den Wochentagen einer, welcher es auch sei, bestimmt werden müsse, der dem öffentlichen Gottesdienst gewidmet sei, ob also die Veränderlichkeit nur in Betreff der Zahl, nicht in der Form selbst bestehe. Das erstere gefällt Chemnitz, Melanchthon, Brenz, Wigand, Heerbrand, Dietrich, Fink, weil dieses genug ist zur Unterscheidung dieses dritten Gebotes von dem ersten und zweiten, welche für alle Zeiten verbinden, und weil zum öffentlichen Dienst, der zu Gottes Ehre zu leisten ist, nicht insonderheit einer aus den regelmäßig wiederkehrenden Wochentagen erforderlich ist, Röm. 14, 5. 6. Col. 2, 16.; und weil endlich aus dem göttlichen Gesetz kein hinreichender Grund erhellt, welcher Gottes Willen in Betreff eines aus den Wochentagen insonderheit anzeigte. Das andere ist die Meinung der meisten Calvinisten, welche Waläus, Eatonus und vor ihnen Perkinsus citirt. Rivetus ist anderer Meinung. Doch ist das göttliche Morale von einer gewissen für den öffentlichen und feierlichen Gottesdienst auszusondernden Zeit, obgleich sie nicht kraft eines göttlichen Gebotes auf Einen bestimmten Tag der Woche eingeschränkt ist, rücksichtlich der Anwendung nicht also in unsere Freiheit gestellt, daß sie wider die Liebe Gottes und des Nächsten auf den zehenten, zwanzigsten, dreißigsten, hundertsten ꝛc. Tag ausgedehnt, oder auch gänzlich unterlassen werden könnte. Denn dieses widerstritte offenbar dem göttlichen Morale; jenes wäre für das Heil der Seelen verderblich, deren