# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1864_S334 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 334 Die Lehre der lutherischen Kirche vom Sonntag. fentlichen Festtag zu verordnen.*) Denn Christus hat seiner Kirche keine Gebote von gewissen Festtagen gegeben, sondern dieselbe zur Freiheit berufen, nur daß sie der Freiheit nicht zu Vernachlässigung des Wortes Gottes und zur Willkür des Fleisches mißbrauchen sollte. Dieser Freiheit gemäß achteten es daher unsere Vorfahren für gut, den dem Sab⸗ bath nächsten Tag, welchen man den Tag des HErrn nennt, und einige andere Tage zu Festtagen zu bestimmen. Da nun diese Tage zu feierlichen Festtagen durch öffentlichen Consens der Kirche angenommen und durch öffentliche Gesetze bestimmt sind, daher verstehen wir mit Recht in diesem (3.) Gebot unter dem Namen des Sabbaths den Tag des HErrn und einige andere Festtage, welche nicht zur Bestätigung der Abgötterei, son⸗ dern zur Erkenntniß der wahrhaft gottseligen Lehre gefeiert werden.“ (S. Catechismus, pia et utili explicatione illustratus. Johanne Brentio au⸗ tore. 1551. 4. p. 485. 486.) So schreibt Martin Chemnitz in seinem Examen concilii Tri⸗ dentini: „Man liest nicht, daß die Apostel die Beobachtung dieses Tages (des Sonntags) durch ein Gesetz oder Gebot, mit der Meinung, daß es noth⸗ wendig sei, den Gewissen im N. T. aufgelegt haben, die Beobachtung war vielmehr eine freie, um der Ordnung willen. Denn wenn wir von den Elementen, welche von Gott im A. T. eingesetzt und geboten waren, befreit sind, wie sollten wir durch menschliche Decrete gebunden sein? Col. 2, 20. Denn auch in einem anderen Falle sagt Paulus: Ich habe kein Gebot des HErrn, ich sage aber meine Meinung. 1 Cor. 7, 25.**) . . . Es ist bekannt, daß die älteste Kirche nach den Zeiten der Apostel am Tage des HErrn ihre kirchlichen Versammlungen gehalten habe... Daß aber diese Beob⸗ achtung eine freie gewesen sei, schließt man nicht undeutlich daraus, daß sie außer dem Tage des HErrn auch am vierten und sechsten Tage, wie Epipha⸗ nius schreibt, die kirchlichen Zusammenkünfte gehalten haben, zum Hören des Wortes, zum Gebrauch der Sacramente und zu gemeinschaftlichen Gebeten.“ (Part. IV. loc. 5. de diebus festis.) Ferner schreibt derselbe Chemnitz in seine Locis theologicis: „Weil Gott im Anfange der Welt, lange vor dem Gesetz Mosis, den sieben⸗ ten Tag geheiligt hat, so scheint die Beobachtung desselben nicht nur ceremo⸗ nial zu sein. Dieser Einwurf hat den Burgensis sehr beunruhigt und er martert sich damit auf verschiedene Weise. Erstlich sagt er, die Heiligung Gen. 2. betreffe nur jenen einen Tag, an welchem Gott nach Vollendung der Schöpfungswerke ruhte. Aber die Worte des Dekalogs beziehen jene Heili⸗ *) Licuisset etiam vel feriam secundam, vel feriam tertiam, vel quartam, vel etiam nonam aut decimam pro publico festo die ordinare. **) Nec apostoli vel lege aliqua, vel praecepto ejus diei observationem opi⸗ nione necessitatis conscientiis in N. T. leguntur imposuisse, sed libera fuit obser⸗ vatio. Si enim ab elementis, quae divinitus in V. T. instituta et mandata fuerant, liberati sumus, quomodo hominum decretis teneremur? Col. 2, 20. Nam et in alio casu dicit Paulus: Praeceptum Domini non habeo, consilium autem do. 1 Cor. 7, 25.