# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1864_S322 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 322 Die Lehre der lutherischen Kirche vom Sonntag. des Reformationszeitalters vom Unterschied des Gesetzes und Evangeliums, sowie des Alten und Neuen Testamentes und von der christlichen Freiheit war es ganz unmöglich, daß dieselben vom neutestamentlichen Sonntag anders lehren konnten, als sie gelehrt haben. So wird denn hier vor allem nöthig sein, daß wir uns die ursprüng⸗ liche Lehre unserer Kirche im Reformationszeitalter d. i. die allein wirklich lutherische Lehre vom Sonntag und zwar ihrem Wortlaut nach vergegen⸗ wärtigen, und dann auch einige von denjenigen Theologen hören, welchen wir in der Folgezeit die Doctrinal⸗Succession auch in diesem Puncte verdanken. Vorerst lassen wir hier die betreffenden Stellen unserer öffentlichen Bekenntnißschriften folgen. Also heißt es im 28. Artikel der Augsburgischen Confession: „Weiter disputirt man, ob auch Bischöfe Macht haben, Ceremonien in der Kirchen aufzurichten, desgleichen Satzungen von Speis, Feiertagen, von un⸗ terschiedlichen Orden der Kirchendiener. Dann die den Bischöfen diesen Gewalt geben, ziehen diesen Spruch Christi an, Joh. 16, 12.: Ich habe euch noch viel zu sagen, ihr aber könnets jetzt nicht tragen; wenn aber der Geist der Wahrheit kommen wird, der wird euch in alle Wahrheit führen. Dazu führen sie auch das Exempel Act. am 15, 20. 29., da sie Blut und Ersticktes verboten haben. So zeucht man auch das an, daß der Sabbath in Sonntag ist verwandelt worden wider die Zehen Gebot, dafür sie es achten, und wird kein Exempel so hoch getrieben und angezogen, als die Verwandlung des Sabbaths, und wollen damit erhalten, daß die Gewalt der Kirchen groß sei, dieweil sie mit den Zehen Geboten dispensirt und etwas daran verändert hat. Was soll man denn halten vom Sonntag und dergleichen andern Kirchenordnung und Ceremonien? Dazu geben die Unsern diese Antwort, daß die Bischöfe oder Pfarrherrn mögen Ordnungen machen, damit es ordentlich in der Kirchen zugehe, nicht damit Gottes Gnade zu erlangen, auch nicht damit für die Sünde genug zu thun, oder die Gewissen damit zu verbinden solches für nöthigen Gottesdienst zu halten, und es dafür zu achten, daß sie Sünde thäten, wenn sie ohne Aergernis dieselben brechen. Also hat St. Paulus zun Korinthern (1 Kor. 11, 5. 6.) verordnet, daß die Weiber in der Versammlung ihr Haupt sollen decken. Item daß die Prediger in der Versammlung nicht zugleich alle re⸗ den, sondern ordentlich, einer nach dem andern. Solche Ordnung gebührt der christlichen Versammlung um der Liebe und Friedes willen zu halten, und den Bischofen und Pfarrherrn in diesen Fällen gehorsam zu sein, und diesel⸗ ben sofern zu halten, daß einer den andern nicht ärgere, damit in der Kirchen keine Unordnung oder wüstes Wesen sei. Doch also, daß die Gewissen nicht beschweret werden, daß mans für solche Ding halte, die noth sein sollten zur Seligkeit, und es dafür achte, daß sie Sünde thäten, wenn sie die⸗ selben ohn der andern Aergernis brechen; wie denn nie⸗