# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1864_S319 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 319 Beschluß vom 17. August verworfen worden. Der Nachweis, heißt es in dem Erlaß, daß Schenkel mit den Lehren der Bekenntnißschriften nicht im Einklang stehe, würde selbst im Falle des Gelingens nicht ausreichen, um die Berechtigung des Antrags zu begründen. Denn diese Schriften seien nicht Glaubensgesetze in dem Sinne, daß jede Nichtüberein⸗ stimmung mit ihnen genügte, um einem Diener der Kirche die Berechtigung in derselben streitig zu machen. Die Freiheit der theologischen Forschung, sofern sie sich nur redlich be⸗ strebe, „daß wir den HErrn JEsus, den Herrn der Herrlichkeit, besser verstehen lernen, als unsere Väter es vermocht haben“, sei in ihrem vollsten Umfange als Bedingung der Ent⸗ stehung, wie der kraftvollen Entfaltung des Protestantismus anzuerkennen. Der geistige Bildungskreis der Gegenwart, die erweiterten Mittel der Forschung hätten ihre unabweis⸗ baren Rechte, wobei es unleugbar sei, daß „die begriffliche Fassung, welche die alte Kirche ihrer Vorstellung von der Person des Erlösers gegeben hat, von dem lebenden Geschlecht nicht mehr unbedingt getheilt werden kann“. — So weit der Kirchenrath. Es ist zu wünschen, daß die 117 einen energischen Protest finden gegen dieses Rescript, durch welches sich der Ober⸗ kirchenrath von dem Grund des Christenthums lossagt. Mehr als ein Protest ist weder möglich, noch nöthig, da gottlob der Oberkirchenrath als Verwaltungsbehörde des Landes⸗ herrn nur ein Ausdruck der jeweiligen freisinnigen Hoftheologie, nicht aber des zu Recht be⸗ stehenden, zwar nicht lutherischen, aber doch christlichen Bekenntnißstandes der badischen Lan⸗ deskirche ist. Vielleicht machen Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Baden, die Erfahrung, daß es für Kirche und Staat nicht wohlgethan ist, daß sein Oberkirchenrath „dem HErrn der Herrlichkeit“ seine Herrlichkeit auszieht. Dr. Graul ist nach Erlangen übergesiedelt, um dort Vorlesungen zu halten, und hat zum Zweck seiner Habilitation am 1. Juni in der Aula der Erlanger Universität eine Rede „über die Stellung und Bedeutung der christlichen Mission im Ganzen der Universi⸗ tätswissenschaften“ gehalten. Hamburgische Taufe. Der Pastor Diac. Glitza an St. Katharinen zu Hamburg hat schon seit Jahren, wahrscheinlich von Anfang an, nie anders getauft als auf den Namen des Vaters und des Sohnes und „des christlichen Geistes“. Die Absicht dieser Taufformel springt in die Augen. Der christliche Geist ist nicht der hl. Geist der kirch⸗ lichen und biblischen Taufformel, und soll es auch nicht sein. Der christliche Geist ist der Geist der Gemeinde, und da die Gemeinde als solche keinen besondern persönlichen Geist hat, so ist es die christliche Gesinnung, die in der Gemeinde lebt. Diese christliche Gesinnung ist bei den Orthodoxen nur in starker Trübung mit allerlei veralteten Glaubenssatzungen vor⸗ handen, welche sich Glitza z. B. schon bei der Taufe genöthigt sieht auszuscheiden, um den jungen Weltbürger sogleich in den Geist des Fortschrittes und der Freisinnigkeit tauchen zu können. Denn nachdem der hl. Geist von der Taufformel heruntergeschnitten und mit dem Geiste Glitza's und Genossen ersetzt ist, hat es mit der Dreieinigkeit nichts mehr zu bedeu⸗ ten; Vater und Sohn werden nach christlichem Geiste verstanden und erklärt. So etwas kann in Hamburg in aller Ruhe vor sich gehen. Erst vor einem Jahre ist es vorgekommen, daß die Gevattern bei der Taufe eines Kindes feierlichst gegen die Fortschrittstaufe protestirt haben. Da sich jedoch die Eltern des Kindes nichts daraus machten, verklagten Etliche den Pastor Glitza bei dem geistlichen Ministerium, an dessen Spitze der Senior Alt steht. Es heißt, daß Alt das Ministerium berief ohne anzugeben, was verhandelt werden sollte, und daß in Folge dessen mehrere Pastoren von der Sitzung wegblieben. Nur sieben oder gar nur fünf Pastoren sollen sich entschieden gegen den Taufunfug erklärt haben, so daß nichts bei der Klage herausgekommen ist. Vielmehr hat Glitza später die Dreistigkeit gehabt, im „Freischütz“ öffentlich drucken zu lassen, daß er nie anders taufen werde, als er bisher ge⸗ tauft habe. Es blieb nichts anders übrig, als daß die Kläger sich mit ihrer Beschwerde an den Senat wandten und vorstellten, wie Glitza dasselbe Bekenntniß des Glaubens mit Füßen trete, das er bei Antritt seines Amtes beschworen habe. Der Senat hat die Beschwerde zu den Acten gelegt, wo sie bis jetzt einer ungestörten Ruhe genießt. Vielleicht ist es wichtiger, daß und wie die Schiffe getauft werden. Bei einem Hamburger kann man daher gar nicht wissen, ob er getauft ist, selbst wenn er einen Taufschein beibringt. Es muß erst amtlich er⸗