# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1864_S318 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 318 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. zeitung lebhaft für und wider das Gesetz gestritten. Während sich eine Stimme im Sinne des Pastor Harms erklärte, bedauerte eine zweite das Gesetz als eine bedenkliche und gefähr⸗ liche Nachgiebigkeit gegen den Unglauben, aber mit dem Erbieten zum Gehorsam, während eine dritte auf die Zeitlage hinweisend die Bedenken zu zerstreuen suchte und davor warnte, neue Wirren zu erregen. Der lange fortgeführte Notenwechsel hielt sich besonders an die theologische Seite der Sache, und setzte das ins Licht, daß das neue Kirchengesetz freilich eine Verbesserung gegen das Consistorialausschreiben vom 21. April v. J. ist, aber keines⸗ wegs als ein genügendes Heftpflaster für die vorhandene Wunde kann angesehen werden. Es sind aber noch mehr Wunden vorhanden, für welche das Heftpflaster vermißt wird. Im Auslande ist die Stimmung namhafter Theologen insoweit dem Kirchengesetze günstig, als sie es für den unvermeidlichen Ausweg aus der Verwirrung halten, wenn die Landeskirche nicht noch mehr erschüttert werden soll. Eine Stimme dagegen ist nur in zwei Blättern laut geworden, die mehr freikirchlichen Ansichten huldigen. Das Buffaloer Informatorium weist insonderheit auf den Widerspruch des Gesetzes hin, daß im Namen eben der Gevattern, welche ihren Unglauben kundgegeben haben, allem Unglauben abgesagt werden soll. Den Widerspruch hat indes das Gesetz nicht geschaffen, sondern vorgefunden, nur daß sonst die Gevattern mit dem Munde ja und mit dem Herzen nein sagten. Unter den kirchenrechtlichen Autoritäten in Deutschland ist wohl keine einzige, welche den Widerstand gegen das neue Kirchengesetz für berechtigt hält. Das Kirchenregiment hat Macht in Ceremonien zu ändern; da die Entsagung, als nicht in der hl. Schrift vorgeschrieben, eine solche Ceremonie ist, ohne welche die Taufe vollgültig besteht, so kann das Kirchenregiment darin ändern. Nur dann wäre der Widerstand berechtigt, wenn jemanden durch das neue Gesetz eine Verleugnung des Glaubens zugemuthet würde. Diese wird aber dem Täufer so wenig zugemuthet, daß ihm vielmehr das Bekenntniß in den Mund gelegt wird. Er für seine Person hat daher kein Recht zum Widerstande, wenn er auch Ursache hat zu klagen, daß es dahin gekommen ist. Das ist in kurzem die kirchenrechtliche Beweisführung, der man das Eine entgegengehalten hat, daß wenigstens das Kirchenregiment mit diesem Gesetze eine Verleugnung begangen habe. Wer also das Gesetz annehme, mache sich der Verleugnung mitschuldig. Hier ließe sich viel hin und herreden, es wird aber kurz darauf geantwortet, daß der Täufer nur dann als Mitschuldiger angesehen werden könnte, wenn das Gesetz selbst eine Verleugnung noth⸗ wendig gemacht. Denn den Täufer geht nicht an, was das Regiment etwa bei Erlaß des Gesetzes gedacht, gethan und verschuldet hat, sondern nur das Gesetz selbst, das von dem Täufer keine Verleugnung verlangt. Es scheint aber auch im Lande nur geringe Lust zum Widerstande vorhanden zu sein. Man hört von vielen Orten, daß die neue Taufformel in Gebrauch genommen ist, bald neben und mit der alten, wo die alte sich schon hinlänglich eingebürgert hat, bald ohne die alte und mit Verdrängung der alten, und dann gerade nicht immer zur völligen Zufriedenheit der Gemeinden. Doch sind noch einzelne Prediger gewillt, eine Lanze gegen die neue Taufformel einzulegen, wie es scheint nur da, wo auch der Wider⸗ spruch gegen die alte Taufformel nur vereinzelt ist. Hier mag Grund vorhanden sein, die Gleichförmigkeit zu wahren, und einem möglichen Wirrwarr vorzubeugen. Denn es kann auch das bedenklich sein, ein Gesetz allgemein zur Anwendung zu bringen, ohne die bestehen⸗ den Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine wirkliche und entschiedene Weigerung scheint bis jetzt nur in einem Falle vorgekommen zu sein, während die wenigen übrigen Weigerungen eigentlich nur Abmachungen sind. Man hat daher auch von Taufscandalen in diesem Jahre nichts weiter gehört, und der Friede ist zunächst für einige Zeit in unsrer Landeskirche wieder eingekehrt.“ — Wir müssen gestehen, wir haben nicht erwartet, daß ein Münkel die Sache so anzusehen im Stande sein werde. Aber wir müssen uns darein ergeben, in einer Zeit zu leben, wo der alte Geist des Bekenntnisses und der zartesten Gewissenhaftigkeit hierin ent⸗ schwunden ist. Baden. Folgendes schreibt der „Freimund“ vom 1. Sept.: „Das mehrfach be⸗ sprochene Gesuch der Anfangs 54, zuletzt aber 117 (!) badenschen Geistlichen um Ent⸗ hebung des Dr. Schenkel von seiner Stellung als Director des evangel. prot. Prediger⸗ seminars in Heidelberg ist von dem evang. Oberkirchenrath, wie zu erwarten stand, durch