# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1864_S317 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 317 wir nicht gemeint, die ganze große Gemeinschaft, die diesen Namen trägt, nach dem oben Mitgetheilten zu beurtheilen. Wir glauben vielmehr und wissen's auch, daß viele treffliche und ehrenwerthe Männer in ihr sind, die auf das lutherische Bekenntniß halten, so weit man das eben in einer solchen gemischten Gemeinschaft kann. Wir lesen auch mit Freude in demselben „Lutheraner“, „„daß in den letzten Jahren in der Generalsynode immer mehr Stimmen für die Rückkehr zum luth. Glauben laut geworden sind.““ Gott helfe doch diesseits und jenseits zur rech⸗ ten Scheidung und zur Vereinigung alles dessen, was wirklich zusammengehört, er helfe seiner armen lutherischen Kirche!“ Preußisch⸗luth. Kirche. Auch Past. Frohwein in Übedell ist, nachdem er bereits ein Jahr lang suspendirt gewesen, vom Oberkirchen⸗Collegium abgetreten. Mit ihm die Gemeinde Persanzig, die ihn zum Pastor erwählt hat. Dr. Münkel berichtet: „Am schlimmsten ist es Pastor Frohwein in Übedell ergangen. Man hatte ihm merk⸗ würdiger Weise die ausdrückliche Frage vorgelegt, ob er sich auch enthalten würde, die Lehre des O.⸗K.⸗C.'s öffentlich als falsch zu verwerfen. Frohwein fühlte sich im Gewis⸗ sen gedrungen, das zu verneinen, da sein Amt von ihm forderte, vor falscher Lehre zu war⸗ nen. Darüber suspendirte ihn sein Superintendent vom Amte, mit der Verschärfung, daß dem armen Manne von October bis Mai die Hälfte seines schmalen Gehaltes entzogen wurde.“ Wollin. Pastor Zöller, der sich von Breslau losgesagt, schreibt an den „Frei⸗ mund“: „Fronmüller (der zum Pastor derjenigen Glieder der Wolliner Gemeinde gemacht worden, welche bei Breslau bleiben wollen) und etliche neuerwählte Vorsteher haben mich und die alten Vorsteher wegen Besitzstörung verklagt, daß wir ihnen die Kirche nicht ausgeliefert (da doch die Gemeinde mit 150 gegen 9 Stimmen sich von Breslau losgesagt hatte). Fronmüller hat gesiegt! Die Gemeinde hat ihr ganzes Kirchengut verloren. Das Gericht sagt einfach: Nach der General⸗Concession sind die Gemeinden die⸗ jenigen, die zu Breslau gehören; das O.K.C. hat amtlich bescheinigt, Fronmüller sei interi⸗ mistischer Pastor und bilde mit den neu gewählten Vorstehern das Kirchen⸗Collegium, wel⸗ ches die Gemeinde zu vertreten habe. Die hiesige Wolliner Gemeinde hat bereits durch einen ihrer Vorsteher ein Grundstück für nahe an 2000 Thlr. angekauft. — — Gern woll⸗ ten wir uns mit einem bescheidenen Miethlokal behelfen, aber in der kleinen Stadt Wollin ist keins zu beschaffen; darum müssen wir bauen, und zwar so einfach und bescheiden, wie möglich.“ — — Abrenunciation in Hannover. Unter dieser Ueberschrift schreibt Dr. Münkel in seinem N. Zeitblatt vom 15. Juli, wie folgt: „Es ist nun ein halbes Jahr seit Erlaß des neuen Kirchengesetzes über die Entsagungsformel bei der Taufe verstrichen, und vielleicht ist dieser Zeitraum schon lang genug, um zu einem Urtheile Stoff zu liefern. Auf der Vorsynode wurden warnende Stimmen laut, die neue Formel würde Oel ins Feuer gießen, während das Kirchenregiment der Absicht und Ansicht war, Oel auf die unruhigen Meereswellen zugießen und den Sturm zu beschwichtigen. Eine öffentliche Besprechung des neuen Gesetzes ist in zwei Blättern erfolgt, in der hannoverschen Landeszeitung und in dem Hermannsburger Missionsblatt. Am entschiedensten hat das letztere das neue Gesetz zu⸗ rückgewiesen, weil dem Pastor darin eine Verleugnung zugemuthet werde. Man könne für keine zwei Pfennig Respect vor dem Pastor haben, der darauf eingehe. Der Schluß wäre richtig, wenn die Verleugnung nicht auf Seiten der Gevattern, sondern auf Seiten des Pastors läge, welchem jedoch das Bekenntniß in der neuen Taufformel nicht gewehrt, son⸗ dern in den Mund gelegt wird. Viel näher läge die Frage, ob man solche verleugnende Gevattern überhaupt zur Taufe und zum Abendmahle zulassen könne, aus welcher dann die andere Frage hervorwachsen würde, ob es nicht schon längst Recht und Pflicht für einen respectabeln Pastor gewesen wäre, diejenigen von der kirchlichen Gemein⸗ schaft auszuscheiden, welche in einer oder in einigen oder in den meisten Grundlehren des Evangeliums abweichen und dieselben in Abrede stellen. Die Frage würde dann kurz ausgedrückt heißen, ob Landeskirche oder Separation. Außerdem hat die hannov. Landes⸗