# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1864_S313 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 313 Der unterzeichnete Verein gewährt seinen geistlichen Sendboten die Kosten der Ueberfahrt und Reise und weist sie zunächst an den Präsidenten der evangelisch⸗lutherischen Wisconsin⸗ Synode (gegenwärtig Pastor Bading, z. Z. in Deutschland für das Seminar seiner Synode wirkend), der mit ihnen beräth, welche der hirtenlosen Gemeinden zunächst versorgt werden soll. Der dargebotene Unterhalt ist überall auskömmlich, wenn auch sehr ver⸗ schieden nach Größe und Verhältnissen der Gemeinden, so daß die Verheirathung der Geist⸗ lichen nicht nur möglich, sondern aus manchen Gründen sogar wünschenswerth ist.“ B. Das Prediger⸗Seminar in Philadelphia wird deutsch⸗englisch und englisch⸗ deutsche sein, und in demselben werden beiden Sprachen gleiche Rechte gegeben und gleiche Aufmerksamkeit und Ehre geschenkt werden. Dr. Mann wird in deutscher, Dr. Krauth und C. W. Schäffer werden in englischer und Dr. C. F. Schäffer und Pastor Krotel in beiden Sprachen Vorlesungen halten. Prof. C. F. Schäffer lehrt Dogmatik in deutscher und Prof. Krauth in englischer Sprache. Prof. Mann: Theologische Encyklopädie und Methodologie, Hebräisch, Exegese des Alten und Neuen Testaments, Homiletik, Liturgik, Katechetik, biblische und kirchliche Archäologie in deutscher und die andern Professoren diesel⸗ ben Zweige in englischer Sprache. Prof. Krotel: Kirchengeschichte und Pastoraltheologie deutsch und Prof. C. W. Schäffer englisch. Uebungen in Aufsätzen und Vorträgen (Rede⸗ kunst) hält Prof. Krotel in beiden Sprachen. (Lutherische Zeitschrift.) Gutes und Böses, oder Mittheilungen aus den sehr ungleichen Beschlüssen der Nord⸗Illinois Synode, wie sich dieselben auszüglich im „Observer“ vom 30. Sept. d. J. finden. Darin heißt es unter anderem: „Eine lange und lebhafte Discussion erhob sich darüber, ob eine vacante Gemeinde bei der Synodalversammlung zu einem Laien⸗ Delegaten mit Sitz und Stimme berechtigt sei, oder nur zu einem Abgeordneten ohne Stimme, jedoch mit dem Recht zu reden. Einige behaupteten, eine vacante Gemeinde habe kein Recht zu einem eigentlichen Delegaten bei der Synode, sondern nur zu einem Abgeord⸗ neten, aus dem Grund, weil sonst die Hörerschaft das Uebergewicht über die Pastoren ge⸗ winnen und mit der Zeit Beschlüsse passiren könnte, die der Kirche schädlich sein dürften. Andere nahmen natürlich den gerade entgegengesetzten Standpunct ein, und versuchten aus der Kirchengeschichte nachzuweisen, daß die Clerisei, wenn sie die Ueberhand gewinne, mehr zu fürchten sei als die Hörerschaft. Da die Synode zu keinem bestimmten Beschluß kam und ihre Constitution den vacanten Gemeinden nur Abgeordnete erlaubt, so ließ man die Frage fallen.“ — In Bezug auf die deutschen Gemeinden zu Peoria und Limestone wurde anempfohlen, daß „Past. R. Weiser von Canton beauftragt werde, den Gemeinden zur Erlangung von Predigern behilflich zu sein und ihnen einzuschärfen, daß sie die englische Sprache so schnell als möglich einführen (!).“ Ferner wurde beschlossen, den Pastor S. Liese von Quincy zum deutschen Professor der Theologie an dem Institut in Springfield zu berufen und die Hoffnung ausgesprochen, daß er den Ruf annehmen werde; sollte das nicht der Fall sein, so wurde eine Committee ermächtigt, einen passenden Mann für die Synode zu wählen. Da das College dieses Jahr keine Oberclasse hatte, so haben auch keine Schü⸗ ler das Gymnasium absolvirt. Sechs Studenten, die sich auf das Predigtamt vorbereiten, waren auf der Synode zugegen; einer derselben wurde examinirt. — Auch wurde der Be⸗ schluß gefaßt, daß es „inskünftige allen Pastoren der Synode anempfohlen sein soll, sich des feierlichen, vom heil. Geist eingegebenen, biblischen Segens zu bedienen statt der unbiblischen, ertemporirten Formen, die so oft das Ohr der gottesdienstlichen Versammlungen empfindlich beleidigten.“ C. Dr. Sternberg und die Hartwick Synode. Auf ihrer letzten Versamm⸗ lung hatte die Generalsynode auch einige Verbesserungen zu ihrer Constitution beschlossen, die von dem Secretär den Präsides der verschiedenen Districts⸗Synoden zugesendet werden sollten, um sie ihren resp. Synoden zur Entscheidung vorzulegen. Darunter befand sich auch folgende Verbesserung zu Art. III Sect. 3: „Alle ordentlich organisirten lutherischen Synoden, die bisher mit der Generalsynode nicht in Verbindung standen, die aber mit der ev.⸗luth. Kirche unsrer Väter das Wort Gottes, wie es in den canonischen Schriften A. und N. T. enthalten ist, als die einzig unfehlbare Richtschnur des Glaubens und Lebens,