# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1864_S311 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 311 gegen das Verfahren des Brigade⸗Generals Tuttle protestirt. Der Bischof hat die ganze Sache dem Präsidenten der Ver. Staaten mitgetheilt und demselben den Gegenstand zur Einsicht unterbreitet, wogegen auf der anderen Seite der Brigade⸗General Tuttle zugibt, „„daß er in dieser Sache ganz auf seine eigene Verantwortung und durchaus ohne irgend welchen Befehl von irgend einer höheren Behörde als seiner eigenen hin handelt.““ Um jene Zeit wurde Tuttle von seinem Commando in Natchez entfernt und der Oberst Farrar an seine Stelle ernannt. Nachdem auch dieser von seinem Posten in Natchez abberufen worden war, übernahm Brigade⸗General McBrayman das Commando in jener Stadt und dieser Mann erließ dann fast unmittelbar nach der Uebernahme seines Amtes die bekannte Special⸗Order No. 11. In Uebereinstimmung mit dieser Special⸗Order No. 11 wurde der Bischof am 26. Juli aus Natchez entfernt und nach dem Städtchen Videlia verbannt, woselbst er ungefähr zwei Wochen verblieb, nach welcher Zeit durch die Special⸗Order No. 31 jedes weitere Verfahren gegen den Bischof suspendirt wurde. Bischof Elder von Natchez ist aus seiner Verbannung bereits wieder nach dem Sitze seiner Diöcese zurückgekehrt und hat die Besorgung seiner amtlichen Functionen wieder übernommen. Der Conflict zwischen ihm und dem General Brayman hat also, wie wir nicht anders erwarteten, mit einer Niederlage für den letzteren geendigt und der Bischof hat schließlich den Sieg davon getragen, wie aus dem Inhalte des nachfolgenden Tagesbefehls vom 12. August hervorgeht: Hauptquartier der Ver. St. Truppen, Natchez, Miss., 12. August 1864. Da die Militär⸗Autorität für einstweilen behauptet worden ist, so wird der Theil von Order No. 11, welche den Rev. William Henry Elder von Natchez angewiesen hat, innerhalb der Militär⸗Linien von Videlia (La.) zu verweilen, suspendirt und er mag nach seinem Wohnorte und zu seinen Berufspflichten zurückkehren, bis die Verfügung des Kriegsministeriums bekannt sein wird. Und da alle Gebete zum höchsten Wesen, die nicht von ehrlichem Herzen kommen, für Gott beleidigend sein müssen und gegen die gesunde Moral verstoßen, so wird der Specialbefehl No. 31 vom 18. Juni 1864, worin vorgeschrieben ist, daß für den Präsidenten und die Union gebetet werden muß, bis auf weitern Befehl suspendirt und es ist allen Personen, die gottesdienstliche Handlungen verrichten, freigestellt, ihren Haß gegen die Regierung und die Union und ihre Sympathie für die Rebellion durch Unterlassen von jenem Gebete freien Spielraum zu lassen, wenn und soweit ihnen das beliebt. Auf Befehl des Brigade⸗Generals McBrayman. J. H. Odlin, A. G. A. Man sieht, daß der Herr General keine gute, sondern eine sehr böse Miene zu dem Spiele macht, und sich sogar erlaubt, gegen seine Vorgesetzten, die ihm die Zurücknahme der Maßregeln gegen den Bischof befohlen, satirisch zu werden. Wahrscheinlich ist es der Einfluß des Staatssecretärs, der sich mit dem katholischen Clerus immer auf gutem Fuße zu halten suchte, welchem die obenstehende Order zuzuschreiben ist. In einem Schreiben des Bischofs an den Obersten Farrar, damals Commandeur von Natchez, läßt sich ersterer u. A. folgendermaßen aus: „Der mir von dem Militär⸗Commando von Natchez zugegangene Befehl schließt jedoch das Recht in sich, von uns, als den Vertretern der kath. Kirche, wenn nothwendig die Abfassung und Einführung von ganz neuen Gebeten zu verlangen, die eben gewissen Zeiten und Umständen angepaßt und eine gewisse bestimmte Gesinnungsäußerung gegen den obersten Executiv⸗Beamten der Ver. Staaten enthalten müssen. Dieser Umstand schließt dann selbstverständlich wieder etwas anderes in sich ein, nämlich das Recht und die Befugniß irgend eines militärischen Befehlshabers — zu bestimmen, welche Zeiten und welche Umstände und Verhältnisse gerade nothwendig sind, um neue und geeignete Gebete in der Kirche einzuführen und anzuordnen, welcher Geist unsere Gebete durchwehen muß. Die Folge davon würde nothwendigerweise die sein, daß nicht allein die Kirche, sondern sogar unsere Gebete unter die unmittelbare Controle und Ueberwachung irgend einer Civil⸗ oder Militärbehörde gestellt sein würden. Der zuständigen kirchlichen Behörde aber würde dadurch ihr Recht geschmälert und ihre Entscheidungen denjenigen der Militärbehörden unterworfen werden. Sie befinden sich gerade in diesem Augenblicke in dem Fall, ein solch controlirendes Recht der Kirche gegenüber wirklich und thatsächlich in Ausführung zu bringen. Ich, als Bischof, habe Ihnen gesagt, daß wir gewisse Gebete gebrauchen und ich, als Bischof, glaube, daß diese Gebete den Zeiten angemessen sind und eine freundliche Gesinnung gegen unsere Regierung ausdrücken, so daß