# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1864_S307 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zwei Actenstücke aus der preußisch⸗lutherischen Kirche. 307 pflichtet, für Aufrechthaltung der reinen Lehre und unverfälschten Sakramentsverwaltung in unsern Gemeinden nach Kräften zu sorgen und uns dazu den gegenseitigen Beistand und Dienst brüderlicher Liebe zu leisten. Wir erkennen und erklären es demnach für unsere Pflicht: 1. Die Einigkeit im Geist und Gemeinschaft im Bekenntniß zu fördern und zu pflegen und zu dem Ende wo möglich wenigstens eine Synode alljährlich unter freier Betheiligung von Gliedern unserer Gemeinden zu halten; 2. unsere Amtsführung und das kirchliche Leben in unsern Gemeinden und unsern Kirchen gegenseitig zu beaufsichtigen und zu dem Zwecke uns unter einander fleißig zu visitiren, so zwar, daß bei jeder Gemeinde wo möglich alle fünf Jahre regelmäßig, außerdem aber auf besonderen Antrag der Pastoren oder Gemeinden, außerordentlicher Weise, Visitation gehalten werde. 3. Im Falle der Erledigung des Pfarramts bei Einer unserer Gemeinden erkennen wir es für die Pflicht sämmtlicher, insonderheit der zunächstwohnenden Pastoren sich nach Kräften der verwaiseten Gemeinde anzunehmen und dieselbe so lange mit Wort und Sakrament zu bedienen, bis der HErr ihr einen neuen Hirten gegeben hat. 4. Als Eine unsrer wichtigsten Pflichten erkennen wir es, für Erhaltung des öffentlichen Predigtamts unter uns insgemein und für Wiederbesetzung erledigter Pfarrstellen nach Kräften zu sorgen. Zu diesem Zwecke wollen wir die beiden gewöhnlichen Prüfungen von Kandidaten des Predigtamts pro venia concionandi und pro ministerio auch unter uns im Brauch behalten und mit bereits anderweitig geprüften Kandidaten oder Pastoren das übliche Colloquium anstellen. Auch sollen die von unsern Gemeinden ordentlich berufenen Pastoren bei uns nach hergebrachter Weise ordinirt resp. introducirt werden. 5. Es ist selbstverständlich, daß eine Gemeinde, welche einen Pastor berufen oder behalten wollte, dem durch das Urtheil der Synode die Befähigung zum Predigtamte abgesprochen, unserm Synodalverbande ferner nicht angehören kann. 6. Zur Berufung der Synoden, zur Anordnung und Anstellung der Visitation, der Examina und Colloquia, zur Vornahme oder Anordnung von Ordinationen und Introduktionen, wie auch zur friedlichen Vergleichung oder Veranlassung schiedsrichterlicher Schlichtung von Streitigkeiten in und unter Gemeinden und Pastoren haben wir einen Synodalvorstand erwählt, bestehend aus den mitunterzeichneten Amtsbrüdern Ehlers und Diedrich. Dieselben haben diese Wahl angenommen und wollen sich den bezeichneten Obliegenheiten ihrer Stellung unterziehen. Bei den Prüfungen und Colloquien wollen sie einen oder einige andere Amtsbrüder zuziehen, welche sie nach Maaßgabe der Umstände dazu erwählen, aber auch für die Abhaltung der mündlichen Prüfungen sowohl als für die Vollziehung von Ordina⸗