# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1864_S293 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zwei Actenstücke aus der preußisch⸗lutherischen Kirche. 293 dadurch absolut unmöglich gemacht, daß sich wie im Wort Gottes selbst, so in unsern Symbolen nicht eine einzige Stelle findet, wo dasselbe irgendwie mit einer für eine solche Sache nöthigen Klarheit und Unzweideutigkeit gelehrt würde, sondern im Gegentheil die Symbole erklären das ganze nur auf kirchlicher Anordnung beruhende Gebiet der äußeren Ceremonien, also auch kirchlicher Ordnungen für ein Adiaphoron, für ein Stück der unveräußerlichen, mit dem Blut Christi theuer erkauften evangelischen Freiheit, Augsb. Conf. 7 und 28, Concordienformel 10. Und dieses muß uns als ein in unsern Symbolen ebenso absolut und endgültig entschiedenes Princip der luth. Kirchenlehre gelten, als uns überhaupt symbolisch und endgültig entschieden ist, daß die christliche Kirche ihrem Wesen nach nichts anderes ist, als das durch Christi Blut von aller Knechtschaft des Gesetzes befreite und erlöste Reich der Gnade, in welchem als in Christo nichts gilt als der Glaube, der durch die Liebe thätig ist. Aus dieser hier gegebenen Auffassung der Streitfragen erhellt genugsam, daß die Lehre vom K.⸗Regiment in der Weise und in den Stücken, worin sie jetzt unter uns streitig geworden ist, uns nicht eine sogenannte offne Frage ist, sondern theils eine mit der Lehre vom Glauben und der Rechtfertigung tief und unmittelbar zusammenhängende, theils eine in ihren eigentlichen Principien absolut und mit unzweifelhafter Klarheit und Entschiedenheit symbolisch vollendete und abgeschlossene. So stehen wir zur Sache und von diesem Standpunct aus sehen wir uns gegenüber die Breslauer Synode und die luth. Kirche Preußens, deren Verband wir uns angeschlossen, in mancherlei verschiedene theologische und kirchliche Richtungen und Parteien zerklüstet und gespalten. So erwächst uns nun die Frage: wie stehen wir zu diesen Richtungen und Parteien und wie ist uns von unserm Standpunct aus eine kirchliche Verbindung mit der Breslauer Synode künftig hin möglich und denkbar? Da wir Nassauischen Lutheraner uns bei unserm Anschluß an die Breslauer Synode die Befreiung von den Breslauer Synodalbeschlüssen vorbehalten, so sind diese an sich es nicht, was uns drückend wäre und dessen Aenderung wir für uns persönlich wünschen müßten. Auch beschwert uns durchaus nicht die Unterordnung unter eine kirchliche Oberaufsicht und Oberleitung von Seiten eines Kirchenregiments, wie wir dieselbe bei unserm Anschluß an die preußische luth. Kirche für uns gesucht und erbeten haben. Wir haben vielmehr ausdrücklich oben dargelegt, daß wir auf unserem theologischen Standpunct eine Kirchengewalt anerkennen, die uns in der Gemeinde der Gläubigen oder in dem geistlichen Priesterthum aller Christen ruht, und aus welcher heraus uns auch das Dasein und der Begriff einer kirchlichen Ordnungsgewalt und Oberleitung erwächst, deren repräsentatives Organ das Kirchenregiment ist, sei es nun in einer Einzelgemeinde oder in einem größeren kirchlichen Verbande, je nachdem letzterer aus historischen Verhältnissen oder Rücksichten kirchlicher Nützlichkeit sich bildet. Wir verwahren uns