# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1864_S292 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 292 Zwei Actenstücke aus der preußisch⸗lutherischen Kirche. den, in welchen ihm alle Kirchengewalt principiell von Gott gelegt ist, so daß, wenn Huschke mit dem Wortlaut der Symbole bekennt, die Kirchengewalt ruhe in der Kirche, ihm dieses nur den Sinn und die Bedeutung hat: „in dem der Kirche von Gott eingestifteten äußern Organismus“; c) auf solche Weise aber wird die Kirchengewalt und die mit ihr kraft göttlicher Stiftung betrauten Aemter wesentlich zu einer über den gläubigen Individuen stehenden göttlichen Autorität und Vollmacht, gegen welche die kirchlichen Individuen, ja selbst ganze Localgemeinden nur in einem Verhältniß gesetzlicher Unterordnung und eines göttlicher Autorität schuldigen Gehorsams sich befinden. Diese gesammte Anschauung, wie sie von Herrn Dir. Huschke in seiner neuesten Schrift ausführlich dargelegt und bis heute auch von andern Gliedern des Oberkirchencollegiums im wesentlichen vertheidigt, in nichts widerlegt worden ist, sehen wir klar und entschieden in folgenden Sätzen unsrer Symbole verworfen, die wir als Grundprincipien und unveräußerliche Heiligthümer der luth. Lehre festhalten müssen. 1) Nach unsern Symbolen ist der Glaube der Christen (und mit ihm die Seligkeit) schlechthin an nichts als nur an Wort und Sacrament gebunden, woraus folgt, daß es einerseits zum wesentlichen und eigentlichen Bestand der Kirche durchaus nichts weiter bedarf als der Verwaltung der Gnadenmittel und ebenso andrerseits daß es auf kirchlichem Gebiet schlechthin keine andere göttliche Autorität geben kann, als die Predigt des göttlichen Worts und dem entsprechend das christliche Predigtamt, soweit es mit der Predigt des Wortes Gottes von Gott beauftragt ist. Dieses ist mit endgültiger Klarheit in unsern Symbolen gesagt, wenn die Augsb. Conf. Art. 7., Evangelium und Sacrament als die absolut einzigen Kennzeichen der Kirche (notae ecclesiae) im Gegensatz zum Gebiet der ganzen äußern Kirchenordnung anführen und ebenso Art. 28 das eigentliche Wesen des christlichen Predigt⸗ und Bischofsamts nur in Verwaltung der Gnadenmittel setzen. 2) Es ist unumstößlicher Fundamentalsatz der Symbole (Anhang zu d. Schmalk. Art.), daß nur die Kirche die Schlüssel hat und als deren Folge auch alle andre Kirchengewalt, als z. B. die Macht der Berufung und Bestellung der Prediger ꝛc. Die Symbole sagen aber ausdrücklich, daß sie hiermit die Kirche verstehen, die „das Priesterthum“ hat, oder die Kirche, von der der Spruch Christi gilt „wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind“, d. h. also nicht ein äußerer Aemterorganismus, sondern die Gemeine der Gläubigen, in deren Versammlung Christus gegenwärtig ist. 3) Als alleinige Quelle, woraus unsere Symbole die Pflicht der Beobachtung kirchlicher Ordnungen und des Gehorsams gegen jede äußere Kirchenregierung herleiten, führen dieselben stehend und überall nur das Princip „der Liebe und Ordnung“ an; es ist dieses aber nicht nur in sich selbst schon der directe Widerspruch gegen jeden Begriff einer kraft göttlicher Stiftung und Autorität Gehorsam fordernden äußern Kirchenregierung, sondern es wird die Existenz eines solchen Kirchenregiments für die luth. Kirche auch