# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S273 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lic. Ströbel's Darstellung der luth. Lehre von der Obrigkeit der calvin. gegenüber. 273 und tief, als nur immer möglich, in den Begriff der Tyrannei hineinzuziehen; es geschieht dies aber nur, um ihrer Sache einen desto glänzenderen Schein zu geben; es läßt sich aus ihren Aeußerungen leicht darthun, daß sie auch da „Tyrannei“ statuiren, wo keine Verletzung göttlicher Rechte und Gebote durch die Obrigkeit, sondern bloß eine unumschränkt monarchische Regierungsweise vorliegt. Herr v. P. verschweigt nicht, „daß die entschiedensten antimonarchischen Ideen unter den Calvinisten auftauchten,“ denen zu widerstehen es hauptsächlich „an der Macht des guten Gewissens fehlte,“ er kennt eine „eigentlich monarchisch-, ja revolutionär-calvinische Litteratur, ein (von Hundeshagen sogenanntes) hugenottisches Staatsrecht, in einem Gemisch halb aus der biblischen, halb aus der profanen Litteratur und Geschichte geschöpfter Gedanken bestehend.“ Dies, „in langsamer, aber stetiger und sicherer, ja unvermeidlicher (?) Progression, unter den verschiedensten Einflüssen und Eindrücken einer mit Blut geschriebenen Geschichte, der Speculation, des religiösen, kirchlichen und practischen Lebens, gelehrter Bücher und populärer, bis zur Lästerchronik versunkener Pamphlete, der Schrift und der lebendigen Rede“ gereifte, „hugenottische Staatsrecht“ enthielt u. a. den Artikel: Sobald ein Monarch zum Tyrannen wird, so hört er auf rechtmäßige Obrigkeit zu sein; die Unterthanen sind ihm dann nicht mehr Gehorsam schuldig und dürfen sich seiner, nöthigenfalls auch mit Gewalt, entledigen. Schon bei Calvin findet sich, fromm verhüllt, diese Lehre; Herr v. P. citirt (S. 46) seinen Ausspruch: „Die irdischen Fürsten entäußern sich selbst ihrer Macht, indem sie gegen Gott sich erheben: ja, sie sind nicht werth, zu den Menschen gezählt zu werden. Eher muß man daher auf ihre Köpfe speien, als ihnen gehorchen, wenn sie so frech sind, daß sie Gott seines Rechtes berauben“ ꝛc. Mit diesem Grundsatze war den Unterthanen das stählerne Schwert wider ihre Obrigkeit in die Hände gegeben; die gewaltthätigsten Angriffe gegen Würde, Leib und Leben eines Monarchen galten ja nicht mehr als Verbrechen gegen die von Gott verordnete Obrigkeit, sondern als erlaubter, ja höchst preiswürdiger Widerstand gegen einen, aus der geheiligten Schutzmauer des 4. Gebotes freiwillig herausgetretenen „Tyrannen.“ Konnte es nun wohl den ächt lutherischen Theologen, wenn sie sahen, wie die, schon in allen menschlichen Gesetzbüchern verpönten Angriffe auf die Person gewisser Regenten als „Tyrannenmord“ u. dergl. mit den höchsten Lobsprüchen geehrt wurden, — verargt werden, daß sie die Frage aufstellten: „Quae Imperantibus exspectanda ab istis civibus obedientia, qui ex Calvino et Lubberto didicerunt, Leges civiles conscientiam non obligare?“ Und mußten sie nicht noch mehr darauf hinweisen, daß es sich mit dem Gehorsam der Unterthanen ebenso verhalte, wie mit dem Gehorsam der Kinder? Ein frommer Sohn, der einen heillosen Bösewicht zum Vater hat, soll und wird niemals sagen: Wegen seiner Ruchlosigkeiten hat er aufgehört, mein Vater zu sein; darum darf ich mich ungescheut an ihm vergreifen, ihn mißhandeln ꝛc. So wird auch der gottesfürchtige Unterthan