# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S271 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lic. Ströbel's Darstellung der luth. Lehre von der Obrigkeit der calvin. gegenüber. 271 Reichsstädte, sondern eine fast ganz unumschränkt gewordene Erbmonarchie; eine „Unterobrigkeit“ gab es allerdings auch dort, wie in allen andern Ländern, sie umfaßte aber lediglich königliche Diener und Staatsbeamte, und H. Grotius sagte von ihr mit Recht, „die Unterobrigkeit verdanke ihr Dasein nur der Oberobrigkeit und bestehe im Verhältniß zu ihr nur aus Privatpersonen.“ Auf diese französische „Unterobrigkeiten,“ die ihrem Könige gegenüber nichts weiter als Unterthanen und Privatleute waren, tragen Beza und seine Geistesverwandten mala fide (wie sich ihren Aeußerungen wohl abfühlen läßt) dasjenige über, was Luther von der deutschen landesfürstlichen und reichsstädtischen „Unterobrigkeit“ gelten ließ. Das ist nun geradezu aufrührerisch: Bewaffnung der Unterthanen gegen ihre Obrigkeit, und Alles, was die Calvinisten für ihre Theorie anführen, läuft auf Sophistereien hinaus, deren Rechtfertigung man doloser Weise der deutschen Reformation und ihren genuinen Vorfechtern, den Magdeburgern, ins Gewissen schob. Zu dem Zwecke, den Evangelischen die moralische Verantwortlichkeit für die rebellischen Ideen des Calvinismus auf den Hals zu wälzen, wurde auch die „eben so wichtige, als geheimnißvolle Magdeburger Schrift“ geschmiedet. „Unter dieser abgekürzten Benennung wird von französischen Geschichtsschreibern und Publicisten eine angeblich i. J. 1550, also, da Magdeburg schon drei Jahre geächtet war, veröffentlichte Schrift verstanden,“ deren vollständigen Titel, sammt ausführlicher Inhaltsangabe und kritischer Beleuchtung, Herr v. P. (S. 87—104, und Beilage 2, S. 420—423) angibt, indem er die Aechtheit derselben, trotz der darin erwähnten Hinrichtung der Maria Stuart, trotz der Erklärung des Placcius: „zuerst von den Magdeburgern 1578 herausgegeben,“ endlich trotz der Jahrzahl und Titelbemerkung der ihm wirklich vorliegenden Magdeburger Ausgabe („De jure Magistratuum“ etc. E Gallico in Latinum conversus. Magdeburgi, apud Ambrosium Kirchnerum. 1604.), anzunehmen geneigt ist. Merkwürdig ist seine resultatliche Aeußerung: „Ob die Magdeburger Schrift die ist, welche wir (wenn auch in späterer Ausgabe) vor uns haben, oder ob sie sich ganz verloren, oder endlich gar nicht existirt hat, kann mich nicht irre und meine Ueberzeugung wankend machen, daß die in dieser Schrift enthaltenen politischen Ansichten die der Magdeburger zur Zeit des Interims, also der Lutheraner waren, welche die deutsche Reformation vor dem Versinken in den Philippismus retteten, daß sie in diesen Ansichten den von ihnen gehaßten Calvinisten die Hand reichten, eigentlich aber vorangingen“ ꝛc. (S. 423.) Meine Schlußfolgerung ist gerade entgegengesetzt: Weil die politischen Ansichten der Calvinisten in den ächten Schriften der treuen Lutheraner, speciell der Magdeburger, nicht gefunden und doch sehnlich darin gesucht wurden, so fand man es für gut, jenes Libell unterzuschieben. Den eigentlichen Verfasser deutet schon hinreichend die Bemerkung an: „Beza's Schrift De jure magistratuum erregte in mir wegen der Identität dieses Titels mit der des Titels der Magdeburger Schrift anfänglich einiges Bedenken.“ Von Beza verfaßt,