# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S270 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 270 Lic. Ströbel's Darstellung der luth. Lehre von der Obrigkeit der calvin. gegenüber. „vor zarten Ohren“ allerdings unaussprechlichen, „Anrede des Reformators an den Herzog Heinrich von Braunschweig“ (den berüchtigten, zum Abschaum der Menschheit gehörenden „Heintz Mordbrenner,“ s. S. 66). Wir finden ferner auch nichts Aufrührerisches, oder einen „Proteus“ (Vorwurf des Papisten Laurentius Surius) Verrathendes darin, daß Luther (nach Sleidan) „erklärte, weil, wie er immer gelehrt hätte, das Evangelium die bürgerlichen Gesetze weder bekämpfe, noch aufhebe, .... daß man, möge nun der Kaiser selbst, oder sonst Jemand in seinem Namen den Krieg beginnen, ein Vertheidigungsbündniß schließen dürfe.“ (Aehnlich spricht sich auch sein, Jonas', Melanchthons, Spalatins und anderer Theologen die Vertheidigung mit Waffengewalt zugebendes „Bedenken auf der Wittenbergischen Juristen Unterricht von der Gegenwehr“ aus, worin ausdrücklich gesagt wird: „Denn daß wir bieher gelehrt, stracks nicht zu widerstehen der Obrigkeit, haben wir nicht gewußt, daß solches der Obrigkeit Rechte selbst geben, welchen wir doch allenthalben zu gehorchen fleißig gelehrt haben;“ (S. 70.). Dabei müssen wir uns aber entschieden verwahren, wenn von Melanchthon behauptet wird, „daß er in seinen politischen Anschauungen zu Luther in einem Verhältnisse stand, dem ähnlich, in welchem wir Beza zu Calvin sehen.“ Melanchthon und seine Schüler haben auch in diesem Stücke idiosynkratische Meinungen, die Luthern und der deutschen Reformation nicht aufgebürdet werden dürfen, — deß ist sogar Herr v. P. an nicht wenigen Stellen ein unfreiwilliger Zeuge. Der große Unterschied von Luthers und Melanchthons politischen Grundsätzen tritt scharf hervor in der Polemik der Magdeburger Theologen (Amsdorff, Flacius) und Prediger gegen die „Wendehüte“ der „Wittenbergischen Philosophen und Grammatici.“ Während die Wittenberger zwar nicht an Entschlossenheit und Thatkraft, doch aber an Verwegenheit der politischen Theorien mit den Calvinisten und Papisten wetteifern, so wird durch „die vielen apologetischen Schriften, welche die Magdeburger wie ein von Stürmen gejagtes Flugfeuer über ganz Deutschland ausgehen ließen,“ nur Luthers lautere Lehre vertreten. Es „zieht sich durch fast alle Magdeburger Schriften die Unterscheidung der Ober- und Unterobrigkeit,“ nebst der Lehre hindurch, daß diese in bestimmten Fällen die Unterthanen gegen jene nicht bloß vertheidigen dürfe, sondern auch müsse. Selbstverständlich ist hier immer nur die im deutschen Reiche zu Recht bestehende „Unterobrigkeit“ gemeint, d. h. nicht die kaiserlichen Richter, Vögte und Pfleger, deren Macht nur ein Ausfluß der kaiserlichen war, sondern die landesherrlichen und freistädtischen Autoritäten, die nicht wie jene im Namen und Auftrage des Reichsoberhauptes, sondern aus selbstständiger Dignität das obrigkeitliche Schwert zu führen berechtigt waren. Woran aber die Magdeburger am allerwenigsten dachten, wenn sie von „Ober- und Unterobrigkeit“ handelten, das waren gewiß die den deutschen ganz unähnlichen politischen Verhältnisse Frankreichs. Dort bestanden zur Zeit der Reformation keine landesherrlichen Reichsfürsten, am allerwenigsten Kurfürsten, und keine freien