# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S269 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lic. Ströbel's Darstellung der luth. Lehre von der Obrigkeit der calvin. gegenüber. 269 ausgebildet, daß die landesfürstlichen und freistädtischen Autoritäten nur noch nach einer Seite unter, nach einer andern neben, ja nach einer dritten sogar über dem Kaiser standen (denn „die Kurfürsten entsetzten den trägen und wollüstigen Wenzel der Regierung und wählten für ihn i. J. 1400 den Kurfürsten Ruprecht von der Pfalz,“ ohne daß Jemand hierin eine Spur von revolutionärem Wesen gefunden hätte; (vgl. S. 452 u. a.). So fand Luther beim Beginn seiner Reformation die bestehende Reichsverfassung in Deutschland vor; er fand landesherrliche und freistädtische Gewalten, die keine Amtleute des Kaisers, sondern Stände des Reiches waren. War es ihm wohl möglich, oder nur erlaubt, sie anders zu beurtheilen, anders zu ihnen zu reden, als nach ihrer rechtlichen und factischen Stellung, vermöge deren sie nicht schlechthin, sondern nur beziehungsweise, Unterthanen des Kaisers waren? Sofern sie das waren, hat er sie beständig mit großem Ernst und Nachdruck zum Gehorsam gegen den Kaiser, als ihre von Gott verordnete Obrigkeit, ermahnt, — sofern sie es nicht waren, konnte, durfte und wollte er sie auch nicht dazu machen; er hätte ja sonst die Lehre aufgeben müssen, der er sein ganzes Leben hindurch treu geblieben ist, die ihn auch als sicherer Leitstern durch die von Carlstadt, Münzer, den Wiedertäufern und anderen Fanatikern erregten politischen Stürme geführt: daß Christus nicht gekommen sei, die bestehende Ordnung der Weltreiche umzustürzen. Wäre es aber nicht ein totaler Umsturz der deutschen Verfassung geworden, wenn Luther aus „Kaiser und Reich“ gemacht hätte: der Kaiser ist das Reich? Sehr unglücklich beginnt daher Herr v. P. den § 5: „Auch die deutsche Reformation trägt, obschon in ohne Vergleich geringerem Grade, den tragischen Character an sich, welchen wir an der französischen so schmerzlich beklagt haben. Auch sie und ihr großer Werkmeister und Hüter wurden durch fatalistische Nothwendigkeit auf einen Pfad getrieben, welcher ihrer innern Bestimmung widersprach und gegen den sein christliches Bewußtsein sich auflehnte.“ Das ist eine arge Verkennung einmal des Geistes der evangelischen Reformation, sodann des gewaltigen Unterschiedes der deutschen Reichsverfassung von der französischen. Luthers „christliches Bewußtsein“ hat sich stets, und nicht ohne Erfolg, aufgelehnt, wenn dem Kaiser der ihm von Gott und Rechtswegen gebührende Gehorsam entzogen, oder durch Juristenfündlein geschmälert werden sollte; es hat sich aber auch mit gleicher Entschiedenheit geregt, sobald es darauf ankam, das unzweifelhafte Recht der Fürsten und Städte gegen kaiserliche Uebergriffe zu sichern. Luther war eben kein Mann des „modernen christlichen Staats,“ kein „Conservativer“ von heute; er war ein evangelischer Deutscher, der dem Kaiser vollständig gab, was ihm jure divino et humano gebührte, aber auch keinen Deut mehr. Halten wir das nur fest, so finden wir nichts „Revolutionäres“ in der Aeußerung: „Hier siehst du, wie der arme sterbliche Madensack, der Kaiser, der seines Lebens nicht einen Augenblick sicher ist, sich unverschämt rühmt, er sei der wahre oberste Beschirmer des christlichen Glaubens,“ — und noch weniger in der,