# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S266 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 266 Lic. Ströbel's Darstellung der luth. Lehre von der Obrigkeit der calvin. gegenüber. pflichtet, dem gegen das Gesetz Gottes etwas befehlenden Könige zu gehorchen, sondern auch Rebellen, wenn wir ihm gehorchen; eben so, wie wenn man eher das Edict des Statthalters, als das des Fürsten, des Ministers, als das des Königs befolgen wollte.“ (S. 298.) Wer anders denkt und handelt, gehört nicht zur Kirche Gottes und Christi, sondern zum Hause Amri's und Ahab's. (Micha 6, 16.) — VII. Wie weit erstreckt sich nun aber jenes „Widerstandsrecht?“ Einhellig antworten Papisten, Calvinisten und Lutheraner nur hinsichtlich des sog. passiven Gehorsams, der wohl deutlicher als passiver Ungehorsam und Widerstand gegen die Gottloses befehlende Obrigkeit zu bezeichnen wäre: — er ist von Propheten, Aposteln, Märtyrern und Confessoren geübt, von allen treuen Kirchenlehrern geboten worden und ohne ihn hätte das Christenthum nicht zu uns gelangen können. Er gehört zu den heiligsten Christenpflichten, ist im ersten Gebote unumstößlich begründet und durch des Erlösers hohes Exempel besiegelt. Streitig dagegen ist unter den Obengenannten die Lehre vom activen Widerstande, und dieser Streit hat seinen Grund und seine Erklärung in fundamentalen Differenzen. — VIII. Papisten und Calvinisten nämlich sind in That und Wahrheit niemals über das alte Testament hinausgekommen: das neue ist ihnen nur das fortgesetzte alte. Daraus erklärt sich, wie so vieles Andere, auch die politische Stellung beider. Christi Aussprüche: „Mein Reich ist nicht von dieser Welt! — Wer hat mich zum Schiedsrichter gesetzt? — Stecke das Schwert in die Scheide!“ ꝛc. erscheinen ihnen als unauflösliche Räthsel; sie können sich, trotz aller entgegengesetzten Versicherungen, Staat und Kirche nicht als zwei selbstständig neben einander existirende Ordnungen denken; ganz unwillkürlich stellen sie die staatlich organisirte Kirche über den kirchlich organisirten Staat und machen aus beiden ein Weltreich nach dem Muster der jüdischen Theokratie. Herr v. P. hat dies vollständig dargethan; er findet in dem alttestamentlichen Grundcharakter des Calvinismus (der Papismus kommt hier nicht besonders in Betracht), in den theokratischen Ideen und Schöpfungen des „großen Genfer Reformators“ und seiner Gehilfen, den letzten Erklärungsgrund des „politischen französischen Calvinismus,“ besonders hinsichtlich der Lehre vom activen „Widerstandsrechte.“ — IX. Von allem Anfange an hat die evangelische Reformation in Deutschland mit dem größten Ernst darauf gedrungen, Christi Reich und die Reiche der Welt gebührend zu scheiden, und letztere nicht, zu Fortsetzungen der alttestamentlichen Theokratie zu machen. (“Docent, quod Christianis liceat, res ex Imperatoriis et aliis praesentibus legibus judicare, quia evangelium non dissipat politiam, sed maxime postulat observare;” — “nec fert evangelium novas leges de statu civili, sed praecipit, ut praesentibus legibus obtemperemus, sive ab Ethnicis, sive ab aliis conditae sint. Insaniebat enim Carolostadius, qui nobis imponebat leges judiciales Moisis.”) Weil nun die Evangelischen auch in politischen Dingen beständig Christi geistliches Königreich im Auge haben, so lehren sie von dem activen