# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S265 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lic. Ströbel's Darstellung der luth. Lehre von der Obrigkeit der calvin. gegenüber. 265 für einen Empörer und des Majestätsverbrechens für schuldig erklärt. So wären Christus, die Apostel und die ersten Christen als Rebellen verläumdet worden.“ (S. 296 f.) — VI. Was nun insbesondere das „Widerstandsrecht“ anlangt, so macht der „christliche Staat“ gegen dasselbe vor allem geltend, die Obrigkeit sei in das vierte Gebot gefaßt, also jure divino berechtigt, unbedingten Gehorsam von den Unterthanen zu fordern. Letzteres ist ebenso unwahr, als ersteres unumstößlich gewiß: die Obrigkeit prangt im göttlichen Glanze des vierten, aber eben auch nur des vierten, Gebotes. Wo bleiben aber die sechs anderen Gebote der zweiten, wo die ganze erste Tafel des göttlichen Gesetzes, wenn die Unterthanen zu jenem „unbedingten Gehorsam“ verpflichtet sind, das heißt mit anderen Worten, wenn ihr ganzer Beruf auf Erden in der Unterthanen-Pflicht aufgeht? Ja wo bleibt dann das vierte Gebot selbst, mit seiner zunächst gar nicht von der Obrigkeit handelnden Forderung: Ehre Vater und Mutter!? Hier ist ohne Widerrede der Grundsatz des (von Fischart übersetzten) „Reveille Matin: Oder Wacht frü auf,“ festzuhalten. Nämlich „vor allem muß als höchstes Gesetz und unumstößlicher Grundsatz gelten, daß nur die Herrschaft Eines unendlich und unbegränzt ist, — des allmächtigen Gottes, dem allein zukommt, eine unendliche Macht zu haben. Daraus folgt, daß die Autorität aller Obrigkeit und Fürsten in gewissen Gränzen eingeschlossen, von ihnen gleichsam umzäunt ist, welche sie eben so wenig überschreiten, als, wenn von ihnen überschritten, die Unterthanen ihnen Gehorsam leisten dürfen. Sonst würde das obrigkeitliche Ansehen dem göttlichen gleichgestellt werden, welches auch nur zu denken der Blasphemie sehr nahe wäre. Denn obgleich die Obrigkeiten das Bild des lebendigen Gottes zurückwerfen, so gilt nichts desto weniger der Ausspruch des Herrn durch den Propheten: Ich will meine Ehre keinem Andern geben.“ (S. 261.) Denn die Majestät der Obrigkeit ist nicht in dem ersten Hauptgebote: Du sollst Gott über alle Dinge fürchten, lieben und vertrauen, mit inbegriffen, sondern in dem zweiten: Du sollst deinen Nächsten lieben, als dich selbst; — als seinen Nächsten, nicht als seinen Gott, soll der Unterthan den Landesherrn ansehen. Hiermit ist jure divino die Widerstandspflicht und das daraus folgende*) „Widerstandsrecht“ gesetzt — worüber unter den Christen überhaupt kein Streit sein kann. „Denn wenn Gott dies und der König Entgegengesetztes gebietet, wer sollte den dem Könige den Gehorsam Versagenden für einen Rebellen halten? Ja, wer sollte ihn nicht der Rebellion zeihen, wenn er Gott entweder säumig gehorcht, oder dem Könige in diesem Falle Gehorsam leistet? Endlich, wenn hier der König, dort aber Gott uns unter seine Fahnen ruft, wer sollte nicht entscheiden, daß wir, um für Gott zu kämpfen, den König verlassen müssen? Daher sind wir nicht bloß nicht ver⸗ *) Mit voller Wahrheit erklärt der (streng konservative) Graf Bogdan von Reichenbach, das erste christliche Grundrecht sei das Recht, seine Pflicht zu thun. Aus unserer Verpflichtung zum Halten aller göttlichen Gebote fließt jure divino auch unser Recht, sie selbst der Obrigkeit zum Trotz zu halten.