# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S260 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 260 Martin Chemnitz über den Wucher. sein, was man den Preis der Gefahr nennt. Eigentlich zu reden findet auch kein Leihen statt (wie aus der Definition desselben erhellt), wenn die Gefahr des Capitals bei dem Gläubiger ist; vielmehr ist dies ein Gesellschaftsver⸗ trag. Weil aber der Geiz erfinderisch ist, entweder eine Unsicherheit oder eine Gefahr zu erdichten, um unter irgend einem Vorwand um des Dienstes des Leihens willen einen Gewinn fordern zu können, so hat das kanonische Recht jenen Contract als wucherisch verdammt in dem Capitel: Naviganti. Wenn jedoch, was zu Grunde liegt, erwogen wird, so wird man klar werden können, was für ein Urtheil zu fällen sei. Denn wenn die Gefahr wirklich vorhanden ist, wenn z. B. ein Geschäftsmann durch Gegenden reisen müßte, welche Räuber unsicher machen, und die Assecuration zum Vortheil des Schuldners übernommen wird, da handelt es sich nicht um Leihen oder um ein Capital, oder um eine Last wider die Natur des Leihens. Wenn freilich keine offenbare Gefahr ist und die Assecuration nicht zum Vortheile des Schuldners gemacht wird, sondern der Gläubiger fordert, daß ihm diese Ge⸗ fahr übertragen werde, damit er so etwas über das Capital fordern könne, dann ist es nur ein wucherischer Vorwand. Es haben auch Wucherer diesen Betrug gespielt: In den Schuldscheinen haben sie die Strafe einer gewissen Summe Geldes beigefügt, wenn das Capital zur bestimmten Frist nicht wiedererstattet werden würde; sonderlich wenn sie nach einer wahrscheinlichen Muthmaßung dafür hielten, daß es dann nicht werde wiedererstattet werden können. Aber mit Recht hat man entschieden, daß dies zum Zwecke wucherischen Betruges geschehe. Und was es sonst noch für andere Fragen gibt, die können entweder nach diesen beurtheilt werden oder die Erklärung derselben wird man von Gesetzeskundigen holen müssen. Denn diese haben wir aus der Absicht er⸗ wähnt, zu zeigen, wie in der Erklärung auf die wahren Fundamente zu sehen sei und daß eine mittelmäßige Erwägung der Fundamente aufs schönste sowohl die Quellen der Erklärungen, als die Gründe zeige, warum irgend eine Meinung entweder zu billigen, oder zu mißbilligen sei. Zuletzt wird auch die Frage aufgeworfen, ob der, welcher auf Wucher nimmt oder welcher den Wucher bezahlt, entweder selbst sündige, oder sich fremder Sünden theilhaftig mache. Die allgemeine Antwort ist: Etwas anderes ist, Unrecht leiden, etwas anderes Unrecht thun. Wie der, welcher Unrecht leidet, nicht in dieselbe Sünde verwickelt wird, womit der verhaftet ist, welcher das Unrecht thut, so verdammt die Schrift die, welche auf Wucher geben, nicht welche auf Wucher nehmen. Gerson lehrt aber eine solche Unterscheidung: Wer nothgedrungen auf Wucher nimmt, da er niemand finden kann, welcher durch unentgeltliches Leihen, oder auf andre rechtmä⸗ ßige Weise seiner Dürftigkeit zu Hilfe kommen will, nur der leidet wirklich Unrecht; wenn aber jemand nicht durch eine wahre Noth gezwungen wird, sondern, nicht zufrieden mit seinem mittelmäßigen Vermögen,