# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S259 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Martin Chemnitz über den Wucher. 259 statt habe: 1. Es geht nur Geschäft treibende Personen an. Denn ohne Zweifel ist das ein Schaden, wenn der Lauf des Geschäftes ge⸗ hindert wird. 2. Der Gewinn muß thatsächlich oder gewissermaßen thatsächlich entgehen. Denn obgleich einem Gläubiger gleich ein möglicher Gewinn entgeht, so ist das doch kein Interesse entgehenden Gewinnes, weil niemand das verliert, was er niemals hatte. Daher nannte man es einen erwachsenden Schaden und einen entgehenden Gewinn (dammum emergens et lucrum cessans), um einen thatsächlichen Schaden anzudeuten, nicht einen solchen, der nur eintreten könne. 3. Wenn jemand in diesem Interesse nicht dem Dürftigen leihet, oder sich zum Leihen anbietet, so ist vorauszusetzen, daß er mit seinem Leihen mehr Gewinn ohne Arbeit und Gefahr, als ein wahres Interesse, suche. 4. Ein solches Interesse darf nicht von Gläubigern, sondern durch schiedsrichterlichen Ausspruch der Obrigkeit oder gewissenhafter Männer abgeschätzt werden. Man wirft auch die Frage auf: wenn ein Schuldner, welcher, ohne vertragsmäßige Ausbedingung von etwas, ein unentgeltliches Anlehen empfangen hat, durch fremdes Geld Gewinn gemacht hat und aus Dankbar⸗ keit freiwillig etwas über das Capital zurückzahlen wollte, ob er recht thue und ob der Gläubiger dies mit gutem Gewissen nehmen könne. Was hier⸗ auf zu antworten sei, zeigt die Erwägung dessen, was zum Grunde gelegt worden. Denn wie das Interesse in Rücksicht auf den Gläubiger beur⸗ theilt wird, so wird über die sogenannte Verbindlichkeit zur Wie⸗ dervergeltung in Rücksicht auf den Schuldner geurtheilt. Denn wenn der Schuldner durch den Gebrauch des entlehnten Geldes viel gewonnen hat oder irgend einem großen Verluste entgangen ist, so ist er ohne Zweifel durch die Pflicht der Dankbarkeit und durch die schuldige Gegen⸗ seitigkeit der Liebe zu Wiedervergeltung verbunden. Denn mit Recht sagt man: In Betreff der Liebesdienste sind wir an erster Stelle denen verpflichtet, von denen wir Wohlthaten empfangen haben. Auch sündigt der Gläubiger nicht, welcher das Angebotene annimmt, weil Dienstleistungen der Dankbar⸗ keit und Wucher verschiedene Dinge sind. Aber hier wird leicht eine Be⸗ schönigung des Wuchers gesucht mit dem, was man deutsch „Trankgeld“ nennt. Denn wenn ein Vertrag oder die Absicht voraus⸗ geht, so daß man sonst nicht geliehen haben würde, wenn man nicht etwas über das Capital als Dankge⸗ schenk hätte empfangen sollen, so ist das wahrhaftig Wucher, wie man es auch nennen mag. Schon seit langen Zeiten disputirt man auch über den Seeüber⸗ fahrts⸗ oder Schiffer-Wucher, wenn nehmlich der Gläubiger wider die Natur des Leihens die Gefahr des Capitals auf sich nimmt. Die Gesetze sagen, daß die Assecuration der Gefahr für Geld angesehen werden könne. Ferner: Wo Gefahr ist, da soll auch Gewinn entgegengesetzt