# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S258 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 258 Martin Chemnitz über den Wucher. Schadens oder entgehenden Nutzens) nach der Regel der ausgleichenden Gerechtigkeit und der Liebe verstanden und beurtheilt werden. Ueber diese Frage ergeht man sich in vielen weitläuftigen Disputationen und es werden dabei verschiedene Vorwände des Wuchers erdichtet. Ich halte jedoch dafür, daß die Entscheidungsgründe in folgenden Regeln bestehen: 1. Von dem Interesse ist nicht in Rücksicht auf den Schuldner zu urtheilen, wie viel derselbe entweder Gewinn macht oder Schaden vermeidet durch den Gebrauch des ent⸗ lehnten Geldes, denn die Dienstpflicht des Leihens darf nicht verkauft werden; sondern in Rücksicht auf den Gläubiger, wenn dieser deshalb einen Schaden er⸗ litten hat. Denn die natürliche Billigkeit sagt, daß derjenige, welcher einem andern thatsächlich Schaden verursacht, demselben Erstattung schuldig sei. Und in der That es wäre ungerecht, demjenigen, welcher den Dienst des Leihens umsonst geleistet hat, einen wirklichen Schaden zu verursachen ohne Erstattung. Offenbar aber ist, daß Erstattung des Schadens kein Wucher ist. 2. Der Gläubiger darf aus dem Interesse kein Handelsgeschäft machen und sich damit bereichern wol⸗ len, das Interesse soll vielmehr nur den Zweck haben, daß der Gläubiger schadlos gehalten werde. Hieraus kann leicht beurtheilt werden, wann das Interesse ein Vorwand des Wu⸗ chers ist. 3. Das Interesse muß sich auf wirklich vorhan⸗ dene und unmittelbare Ursachen gründen, so daß der Schade wirklich geschehen ist. Denn wenn man entfernt liegende und nicht mit dem Leihen in Verbindung stehende für Ursachen nimmt, so wird das ein Vorwand des Wuchers. 4. Der Schuldner muß die Regel festhalten, daß er sich nicht zu bereichern suchen dürfe mit Schaden dessen, von welchem er die freie Wohlthat des Leihens empfing. Daraus läßt sich auch darüber urtheilen, daß die Juristen kein Klagerecht in Absicht auf das Interesse aner⸗ kennen, außer nach Verzug der Rückzahlung über den bestimmten Termin. Die Scholastiker aber disputiren, in einem wahren Interesse sei man auch innerhalb des Zahlungstermines vor dem Verzug Erstattung des Schadens schuldig. Aus diesen Regeln läßt sich vieles verstehen und beurtheilen; als, wenn ein Geiziger leiht und vorgibt, es könne geschehen, daß ihm inzwi⸗ schen ein Schade erwachse und ein Gewinn entgehe, und schon bei dem Leihen sich vertragsmäßig ausbedingt, daß ihm unter dem Namen des doppelten Interesses etwas über das Capital bezahlt werde, so ist es offenbar, daß dies kein wahres, sondern ein vorgebliches Interesse, ein wucherischer Vorwand sei. Was das Interesse erwachsenden Schadens betrifft, so ist die Bewand⸗ niß desselben keinem Zweifel unterworfen und offenbar; jedoch das Interesse des entgehenden Gewinnes hat dunklere Schlupfwinkel, in denen sich die Wucherer verbergen. Man lehrt aber nicht unbrauchbare Regeln, welche zeigen, wenn dieses Interesse des entgehenden Gewinnes