# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1864_S257 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. Jahrgang X. September 1864. No. 9. Martin Chemnitz über den Wucher. (Auf Beschluß der St. Louis-Districts⸗Pastoral-Conferenz übersetzt und mitgetheilt aus Loci theologici Dr. M. Chemnitii, ed. op. et studio Polycarpi Leyseri, D. Francof. et Witteberg. Ed. nov. 1653 fol. Tom. P. II, fol. 158—170.) (Fortsetzung und Schluß.) Vorstehendes habe ich etwas weitläuftiger behandelt, weil ich diese Frage für die Hauptfrage in dieser Disputation ansehe, aus deren Erklärung vieles beurtheilt werden kann. Urbanus Regius sagt so: Wenn zwei einen sol⸗ chen Vertrag machen, daß der, welcher leiht, den Schuldner nicht in Schaden bringt und ihn nicht zu verderben begehrt und der Schuldner durch den Gebrauch des entlehnten Geldes nur gewinnen kann, so daß er ohne Schaden etwas über das Capital wiedergeben kann und, wenn er Schaden erleiden sollte, dazu nicht gedrungen werde; in diesem Fall, spricht er, achte ich, soll man die Liebe walten lassen, nach dem Spruch: Alles, was ihr wollet ꝛc. Dieses ist wahr, weil es nichts anderes als der Gesellschaftsvertrag ist. Wenn aber ein solcher Vertrag beim Leihen gemacht wird, so kann er von wucherischer Gottlosigkeit nicht freigesprochen werden. Die sicherste Antwort ist, daß ein bestimmter Contract namhaft gemacht werde, denn dann wird das Gewissen nicht in Zweifel sein, sondern einen gewissen Grund haben können, worauf es ruhe. Man disputirt auch über die Antichresis d. i. Pfandnutzung (wie man es nennt), wann der Gläubiger anstatt der Hypothek d. i. des Pfandes einen Grund und Boden sich zu eigen machte und anstatt der Interessen die Früchte empfing. Solche Antichresen erdachte zu Justinians Zeit, da eine Mäßi⸗ gung des Wuchers festgesetzt wurde, der Geiz, um für eine mäßige Summe geliehenen Geldes die Früchte eines ganzen Landgutes wucherisch an sich zu bringen, und auf diese Weise wurden die Landbauer aus ihren Besitzungen getrieben. Eine solche Antichresis hat daher Justinian in Betreff der Land⸗ bauer verboten. Wenn aber die Antichresis rechtmäßig sein soll, so muß sie zu einem Wiederkaufscontract also gemacht werden, daß sie mit demselben gleiche Bedingungen habe. Auf dieselbe Weise kann die Disputation von der rechtmäßigen Erstat⸗ tung des Interesses (des durch das Leihen dem Gläubiger entstehenden