# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S236 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 236 Martin Chemnitz über den Wucher. Und dieses ist die eine Weise, wenn jemand um einer rechtmäßigen Ur⸗ sache willen nicht selbst Geschäfte treiben und doch den Nutzen seines Geldes nicht entbehren kann. Wenn nun jemand das Eigenthumsrecht an seinem Capital nicht völlig weggeben will oder kann, so kann er entweder die Obligation des Wieder⸗ kaufs-Contractes einem andern verkaufen oder sich des Gesellschafts⸗ Contractes bedienen. Denn in diesem Contract kann das Capital zu einer gewissen Zeit wiedergefordert werden, als, wenn einer Geschäfte führen kann, aber des Geldes entbehrt, der andere aber Geld besitzt, aber nicht Ge⸗ schäfte treiben kann, und diese eine Gesellschaft eingehen, daß der eine das Geld dazu hergebe, der andere die Arbeit, so ist das ein rechtmäßiger Con⸗ tract. Denn die Gesetze sagen, was am Gelde fehlt, wird durch die Arbeit ersetzt. Zwischen dem Leihen und dem Gesellschafts⸗Contract ist aber dieser Unterschied, daß hier das Eigenthumsrecht an das Geld nicht auf den Em⸗ pfänger übertragen wird, sondern die Gefahren, Gewinne und Verluste gemeinschaftlich sind. Denn wenn man das Uebereinkommen trifft, daß das Capital dem Besitzer sicher bleiben müsse, selbst wenn der andere ohne seine Nachlässigkeit Verluste erleidet, so wird es zu einem Leihen und es ist alles Wucher, was über das Capital gefordert wird. Wenn aber einer mehr beiträgt, entweder an Geld, oder an Arbeit, und es wird verabredet, daß er von dem Gewinne mehr empfange, so ist das kein Wucher, sondern Gleichheit. Wenn aber der Beitrag gleich ist, und der eine bedingt sich zwei Theile des Gewinnes und nur einen des Verlustes aus, legt aber auf den Geschäftsgenossen zwei Theile des Verlustes und nur einen Theil des Gewinnes, da macht die Ungleichheit den Contract ungerecht. Ferner wenn man eine solche Gesellschaft so eingeht, daß dabei kein aus⸗ drückliches Uebereinkommen in Betreff des Gewinnes stattfindet, sondern die Sache der Entscheidung rechtschaffener Männer überlassen wird, so ist das ein rechtmäßiger Contract. Wenn aber ein Kaufmann oder ein Künstler, welcher die Arbeit beiträgt, nicht will, daß die Gefahren und Verluste gemeinschaftlich seien, sondern sich einen bestimmten Antheil am Gewinn ausbedingt, so ist es schon keine Gesellschaft, sondern ein Dingen der Arbeit. Und dieser Contract ist dann rechtmäßig, wenn er Gleichheit bewahrt, die bei dem Dingen und Miethen erfordert wird. Nachdem wir so die Gründe er⸗ kannt haben, kann über viele Fragen geurtheilt werden. Es gibt aber verschiedene Gesellschaftsarten, als, wann der eine das Geld beiträgt, der Kaufmann aber oder Künstler seinen Fleiß gegen dieses Geld setzt, damit aus einem solchen Geschäftsbetriebe oder aus einer solchen Kunst⸗Ausübung beide gewinnen; oder wann der eine zugleich das Geld und die Arbeit stellt, der andere nur die Arbeit; oder wann beide zugleich Geld und Arbeit beitragen. Wir haben dieses aber nur in der Absicht er⸗ wähnt, damit denen, welche den Nutzen ihres Geldes nicht entbehren können und selbst Geschäfte oder Künste zu treiben nicht vermögen, die rechtmäßige