# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S235 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Martin Chemnitz über den Wucher. 235 Zur Zeit Gersons haben manche in öffentlichen Schriften die Censua⸗ lität*) (wie es derselbe nennt) verdammt, und im Jahre 1525 wurde vieles gegen den Wiederkaufs-Contract, als einen wucherischen, geschrieben und aufrührerisch vorgenommen. Aber nach Erwägung der wahren Gründe ist die Antwort leicht. Denn den Menschen des dritten Standes ist man keine Almosen schuldig und die Schrift billigt es nicht, daß sich solche mit des andern Nachtheil bereichern. Was daher an ihren Gütern nach den Ge⸗ setzen gekauft wird, ist nicht Wucher. Es wird auch der Kauf durch die beigefügte Bedingung vom Wiederverkauf nicht versehrt, nicht nur ganz offenbar nach dem bürgerlichen Gesetz, sondern auch nach Gottes selbsteigener Verordnung 3 Mos. 25, 24. Und daß es ein wahrer Kauf sei, ist daraus offenbar, weil alle Ursachen desselben zusammenkommen: als, die materiale, denn er geschieht in einer Sache, welche verkauft und gekauft werden kann; die bewirkende, weil er von denen geschieht, welche verkaufen und kaufen können; die formale, denn es handelt sich dabei um Preis, Waare und Einstim⸗ mung; die finale, weil dabei ein Austausch gegenseitiger Erstattung statt⸗ findet, d. i. ein Austausch dessen, dessen jeder von beiden bedarf. Er streitet auch nicht wider die Liebe, wenn er rechtmäßig gebraucht wird. Denn der Vertrag des Wiederkaufs wird zu Gunsten des Verkäufers hinzugefügt, daß er, wenn er seine Besitzthümer nicht veräußern will, die Erträge festsetze, oder wenn er das Besitzrecht nicht für immer aufgeben will, das Wieder⸗ kaufsrecht sich vorbehalte. Der mindere Vortheil ist aber auf Seiten des Käufers um jener Verbindlichkeit willen. Und zwar wenn die Besitzthümer, z. B. ein Grund und Boden, diesem Vertrage gemäß gekauft werden, so ist die Sache klar. Ueber den Kauf von Erträgen aber disputiren viele; jedoch zeigt die Sache selbst, wenn sie recht erwogen wird, daß dieser Contract, recht⸗ mäßig vollzogen, nicht mit der Liebe streitet. Denn wer nur die Erträge auf einem Grund und Boden verkauft, behält das Eigenthumsrecht und den Nießbrauch und kann davon nach und nach so viel sich sammeln, daß er dem Vertrage gemäß den Preis des Wiederkaufs erlegen kann. Wann aber der Grund und Boden selbst bei diesem Vertrag verkauft wird, dann muß, weil sowohl das Besitzrecht als der Nießbrauch auf den Käufer übertragen wird, der Preis des Wiederkaufs anderwärtsher erworben werden. Manche haben disputirt, daß in den Erträgen das Capital stückweise wiedergegeben werde, und wann die Erträge zusammengerechnet dem Capital gleich werden, so sei alles, was darüber empfangen wird, Wucher, weil es ein Gewinn über das Capital sei. Aber in dem Wiederkaufs-Contract wird nicht das Capital selbst verkauft, sondern durch Uebertragung des Be⸗ sitzrechtes an dem Capitale auf einen andern wird etwas außer und über dem Capital gekauft, wie in allen Käufen geschieht. Es ist also nicht wuche⸗ risch, wenn es nicht mit der Liebe streitet. Der Wiederkaufs-Contract ist also an sich nicht sündlich, wenn er rechtmäßig vollzogen wird; doch kann sich dabei leicht wucherischer Betrug einschleichen, wie oben gesagt ist. *) D. i. den Kauf von Renten oder Einkünften. D. R.