# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S234 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 234 Martin Chemnitz über den Wucher. daß ein Unterschied ist, wenn etwas schlechthin verkauft und wenn die Ver⸗ bindlichkeit, die Last und Verpflichtung des Wiederverkaufs daran geknüpft ist. Der Preis ist daher nach dem Gutdünken rechtschaffener Männer zu veranschlagen. 5. Er darf nicht zu wucherischem Betrug geschehen; wenn nehmlich erstlich denen das unentgeltliche Leihen versagt wird, welche wegen ihrer Bedürftigkeit dieses Dienstes bedürfen, und ihnen der Contract des Wiederkaufs angeboten wird, wodurch sie ausgesogen werden würden, wäh⸗ rend sie durch unentgeltliches Leihen zu unterstützen wären; sodann wenn der Käufer sich das Recht vorbehält das Capital wiederzufordern, denn das macht den Unterschied, daß der Wucher dies zum Grunde hat, das Capital wieder⸗ zufordern und sich für den Gebrauch des Capitals etwas anderes zahlen zu lassen; drittens endlich wird im Contract des Wiederkaufs das Capital so veräußert, daß der Käufer kein Recht zum Wiederfordern hat, noch der Ver⸗ käufer zur Zurückerstattung des Capitals verbunden ist. Dieser Contract mag auch wucherisch werden, wenn ein solcher Vertrag beigefügt ist, daß bei dem Wiederkauf etwas mehr bezahlt werden solle, als der Käufer gegeben habe; desgleichen, daß die Gefahr der verkauften Sache bei dem Verkäufer selbst stehe, bis zu der zum Wiederkauf ihm gestellten Zeit. Denn dieses ist wider die Natur eines Kaufes, wie die Gesetze sagen: Die gekaufte Sache steht in Gefahr des Käufers. Ferner wird der Vertrag vom Wiederverkauf hinzugefügt entweder auf immer, so daß, wann immer entweder der Verkäufer oder dessen Erben den Preis erlegen, der Käufer gezwungen ist, die verkaufte Sache zurückzugeben, oder er wird mit der Bedingung hinzugefügt, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeit dem Käufer den Preis erlegt ꝛc., so daß er, wenn er innerhalb der festgesetzten Zeit den Wiederkauf nicht vollziehen sollte, hernach kein Recht zum Wiederkauf haben solle. Und solche Verordnung machen nicht nur die bürgerlichen Gesetze, sondern auch Gott selbst zeigt 3 Mos. 25, 23. ff., daß die bürgerliche Obrigkeit festsetzen könne, was unbe⸗ dingt oder für immer, und was wiederkäuflich zu verkaufen sei; desglei⸗ chen, wenn die Bedingung des Wiederkaufs eine immerwährende sein solle und wann sie auf eine gewisse Zeit zu beschränken sei. Die Gesetze gestatten auch, daß die Bedingung hinzugefügt werde, daß der Wiederkauf vor der bestimmten Zeit nicht geschehen könne. Doch diese Bedingungen in Betreff einer bestimmten Zeit sind meistentheils wucherische Vorwände, wenn nicht eine ehrbare und rechtmäßige Ursache zu Grunde liegt. Hierbei ist daher mit Vorsicht zu handeln, damit das Gewissen nicht verletzt werde. So sind einige Erträge immerwährende, andere wiederkäufliche, welche entwe⸗ der stets oder innerhalb einer bestimmten Zeit wiedergekauft werden können; und es ist nur ein Unterschied im Preis, wie denn in Betreff der wieder⸗ käuflichen Erträge in der deutschen Reichsversammlung verordnet worden ist, daß für zwanzig einer gekauft werde; in immerwährenden Erträgen kann daher das Verhältniß dreißig für einen sein. In Frankreich, wo größere Handelsgeschäfte sind, sind zwölf für einen in wiederkäuflichen, aber fünf und zwanzig für einen in immerwährenden festgesetzt.