# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S233 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Martin Chemnitz über den Wucher. 233 derselben entspricht es sicherlich nicht, daß die anderen sich nur den Mühen unterziehen und die Gefahren tragen, du aber müßig und ungefährdet dich mit den Mühen und Gefahren anderer mästest. Wenn aber die Ursache in der Gesundheit, oder im Alter, oder im Stande (wie bei den Wittwen oder bei denen, welche auf eigene Kosten ein Staatsamt verwalten), oder in der Ungeschicklichkeit liegt oder eine andre ehrbare Ursache zu Grunde liegt, so gibt es noch andere durch die Gesetze gebilligte Contracte, daß diejenigen, welche Geld haben und nicht selbst Geschäfte zu treiben im Stande sind, durch einen ehrlichen und rechtmäßigen Gebrauch ihres Geldes ihren Unter⸗ halt erwerben können, nehmlich den Wiederkaufs⸗ und Gesell⸗ schafts⸗Contract. Die Sache ist es aber werth, daß man erwäge, wie dies mit der Billigkeit des natürlichen Rechtes übereinkomme. Denn weil wegen der Verschieden⸗ heit und Bequemlichkeit der Handelsgeschäfte der Gebrauch geborgten Geldes nothwendig ist, so war es zu Justinians Zeit ein erlaubter Handel, im wahren Leihen den Vertrag zu machen, daß Wucher zu geben sei entweder zum Ersatz des möglichen Schadens oder des entgehenden Nutzens, oder zur Theilnahme am Gewinn. Damit aber die Gläubiger nicht über das Maß den Wucher steigern und die Schuldner aussaugen oder die Schuldner selbst sich mit dem Schaden des Gläubigers bereichern möchten, brachte er den Wu⸗ cher auf ein bestimmtes Maß und zwar mehr zu Gunsten der Schuldner, als der Gläubiger. Weil aber der Wucher mit dem Rechte der Natur streitet und durch ausdrückliche Schriftzeugnisse hart verdammt wird, so ist das bür⸗ gerliche Recht jetzt*) so corrigirt worden, daß in dem wirklichen Leihcontract kein Vertrag auf Wucher erlaubt ist**). Aber mit dem dritten Stand der Menschen, welche des unentgeltlichen Leihens nicht bedürfen und sich geborg⸗ ten Geldes zu ihrem Gewinn und Vortheil bedienen wollen, wird der Contract des Wiederkaufs gestattet, namentlich denjenigen, von denen wir in diesem Falle handeln. Vieles wird aber in diesem Contracte erfordert, damit derselbe rechtmäßig geschehe. 1. Es werden entweder Be⸗ sitzungen oder gewisse auf Besitzungen gestellte Erträge gekauft. 2. Dem Kauf wird der Vertrag oder die Verbindlichkeit beigefügt vom Wiederverkauf, daß der Gläubiger die Macht des Wiederkaufs habe, so daß, wenn der Preis erlegt wird, der Käufer gezwungen ist, entweder das Besitzthum oder das Recht die Erträge zu ziehen zurückzuerstatten. 3. Bis der Verkäufer den Preis zurückerstattet, hat der Käufer an dem so gekauften Besitzthum die Be⸗ sitzgewalt und Nutzung; oder er erlangt das Recht, gewisse Erträge aus dem Besitzthum zu beziehen, dessen er sich bedient, bis der Verkäufer Wiederkauf geleistet hat. 4. Gleichheit des Preises muß stattfinden, weil es offenbar ist, *) Schon seit Jahrhunderten. D. R. **) Nach dem Vorgange einzelner deutscher Territorien in dem letzten Drittel des 16. Jahrhunderts wurde erst im Jahre 1654 das Zinsennehmen von geliehenem Gelde durch einen Reichsabschied legalisirt, woraus sich Luthers Berufung auf die Entscheidung der Juristen seiner Zeit, was Wucher sei, erklärt. D. R.