# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S232 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 232 Martin Chemnitz über den Wucher. die Pflicht des Leihens hauptsächlich um der Armen und Dürftigen willen geboten, daher auch derselben in den Zeugnissen der Schrift Erwähnung gethan wird. Außerdem gehört zur Definition und zum Wesen des Leihens, daß es ein umsonst gethaner Dienst sei und daß der Empfänger verbunden sei, nur dasselbe der Gattung oder der Quantität nach zurückzuerstatten. Wenn daher der Leiher etwas über das Capital sich vertragsmäßig ausbedingt, so geschieht dies wider die Natur des Leihcontractes, ist daher nicht giltig. Was man dem Dinge aber auch immer für einen Namen geben mag: wenn das Recht das Capital wieder⸗ zufordern bei dem Gläubiger bleibt, so ist es ein wahres Leihen, und was immer beim Leihen über das Capital gefordert wird, das ist Wucher. Und die Schrift verbietet darum den Wucher im Allge⸗ meinen, weil sie nicht will, daß im Austausch der bürgerlichen Gesellschaft alles verkäuflich sei, sondern sie will, daß manche Dienstleistun⸗ gen unentgeltlich seien, welche ohne Zweifel entstellt und verderbt werden, wenn sie entweder als ver⸗ käufliche verkauft oder wie Gegenstände der Miethe vermiethet werden. Und wenn die Schrift gestattete, bei dem Leihen mit Reichen Wucher zu treiben, so würde schnell und leicht die Pflicht unent⸗ geltlich zu leihen abgeschafft werden. Damit daher die Freigebigkeit nicht aufhöre, verdammt die Schrift den Wucher häufig schlechthin und im Allgemeinen. Befiehlt also das Evangelium, daß in einem solchen Falle, von dem hier die Frage ist, der andere, welcher nicht verarmt ist, mein Geld so ge⸗ brauche, daß er sich mit meinem Schaden bereichert? Das befiehlt es freilich nicht, laut des offenbaren Ausspruchs 2 Cor. 8, 13. Zweierlei ist daher nun festgesetzt: 1. daß in diesem Fall den Leuten des dritten Standes unentgelt⸗ licher Austausch mit Nachtheil des andern nicht gebührt; 2. daß es nicht er⸗ laubt ist, weder von Armen, noch von Reichen über das Capital einen Gewinn um des mit dem Leihen geleisteten Dienstes willen zu fordern. Denn der Wucher ist im Allgemeinen verdammt, so daß er in keinem Falle mit gutem Gewissen ausgeübt werden kann. Was soll daher derjenige thun, welcher zur Leistung der Staatslasten und zur Ertragung der Kosten des Haushaltes den Gebrauch seines Geldes nicht entbehren kann? Die Ant⸗ wort ist nach den oben in das Licht gestellten Gründen klar. Denn es gibt viele andere rechtmäßige Contracte, welche in der Schrift gebilligt werden; dieser bediene er sich daher. Aber, spricht er, dem Geschäfte des Kaufs, des Pachtes, des Tausches ꝛc. kann ich nicht obliegen. Ich antworte: Wer jene rechtmäßigen Contracte scheut, weil er sich keinen Mühen und Gefahren un⸗ terziehen will, sondern eine andere leichtere Weise sucht, welche mit weniger Mühe und mit keiner Gefahr verbunden ist, der sündigt wider die Lehre von dem Austausch der Güter in der bürgerlichen Gesellschaft. Denn die Regel ist, daß in jenen bürgerlichen Dienstleistungen die Liebe geübt werde, aber