# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S231 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Martin Chemnitz über den Wucher. 231 eines Hauses, eines Esels ꝛc. verkauft werden kann, also, daß das Eigen⸗ thumsrecht bei dem Vermiether bleibt, so könne auch der Gebrauch des Geldes verkauft werden, daß das Eigenthumsrecht des wieder zu fordernden Capitals bei dem Gläubiger bleibe. Denn wie um der Bequemlichkeit des Handels willen der Gebrauch der Münze nothwendig gewesen ist, so ist zur Erhaltung des bürgerlichen geschäftlichen Verkehrs der Gebrauch des geborgten Geldes nöthig, und jedenfalls ist Gleichheit zu halten, daß nicht nur der Empfänger nicht beschwert werde, sondern auch der nicht, welcher leiht. Wie daher in den übrigen Contracten Kaufleute in erlaubter Weise einen Gewinn ver⸗ tragsmäßig sich ausbedingen können, so kann auch beim Leihcontract mit dem dritten Stande etwas über das Capital für den Gebrauch des Geldes ausbedungen werden. Ferner, der Wucher wird darum verdammt, weil er wider die Liebe streitet; wenn er daher nicht wider die Liebe ist, so ist er keine Sünde. Denn wie der Gläubiger sich nicht bereichern soll mit Nach⸗ theil des Schuldners, so hinwiederum auch nicht der Schuldner. Und Justinian scheint das im Auge gehabt zu haben, daß die Vergeltung für den Gebrauch des geborgten Geldes unter Leuten des dritten Standes gleich gemacht würde zwischen dem Geber und Nehmer, und das Civilrecht hat den Wucher mehr zu Gunsten der Schuldner, als der Gläubiger abgeschätzt. Und es scheint diese Art den Schuldnern weniger nachtheilig und hart zu sein, als der Contract des Wiederkaufs und der Verkauf bis zu einem gewissen Termin, wie man es nennt. Dieses sind etwa die Gründe, deren man sich bedient. Aber allen diesen und andren armseligen Gründen wird dieses einfache, feste und unerschütterliche Fundament entgegengesetzt: Wenn die Schrift in Beschreibung des Wuchers einen solchen Unterschied festsetzte, wenn bei dem Leihen vom Armen etwas über das Capital gefordert werde, so sei es Sünde, wenn aber vom Reichen, so sei es ein rechtmäßiger und gottseliger Handel, dann hätte die Antwort keine Schwierigkeit. Nun aber verdammt sie den Wucher und allen Uebersatz im Allgemeinen und schlechthin, wenn er bei dem Leihen über das Capital gefordert wird, ohne Unterschied, von wem immer er gefordert werden mag. Ps. 15, 5., Hesek. 18, 8., Luc. 6, 35. Weil daher Gott nach seinem geoffenbarten Worte das Urtheil spricht, so kann gewiß das Gewissen nicht sicher sein, wenn es sich ohne ein offenbares Wort Gottes selbst eine solche Unterscheidung erdichten will. Denn welcherlei Vernunft⸗ schlüsse auch erdacht werden mögen, immer werden jene allgemeinen Urtheils⸗ sprüche dagegen ertönen: Wer sein Geld nicht auf Wucher gibt ꝛc. Daß aber in einigen Zeugnissen der Armen Erwähnung ge⸗ schieht, das geschieht aus demselben Grunde, wie im fünften und siebenten Gebote, wo meist die Wittwen, Waisen, Armen genannt werden, daß man ihnen nicht Unrecht thue. Aber hieraus folgt nicht, also ist ein Un⸗ recht, welches den Verehelichten, Erwachsenen, Mächti⸗ gen, Reichen ꝛc. zugefügt wird, keine Sünde! Ferner wird