# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S230 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 230 Martin Chemnitz über den Wucher. Wer Geld hat und rechtmäßige Contracte ausüben kann, durch die er sich seinen Lebensunsterhalt verschaffen könnte, aber lieber durch Leihen Gewinn machen will, weil er sieht, daß dies eine leichtere und sowohl mit geringerer Arbeit, als Gefahr verbundene Sache sei, der sündigt wider die Lehre von dem Austausch der Dinge, in welcher Gott die Liebe geübt haben will, nicht daß einer allein den Vortheil genieße, die übrigen die Arbeiten und Gefahren übernehmen. Schwieriger aber scheint die Frage in Betreff der Wittwen, Wai⸗ sen, Altersschwachen und Andrer zu sein, welche Geld haben, dessen Nutzung sie zu ihrem und der Ihrigen nöthigen Unterhalt nicht ent⸗ behren, aber selbst keine Geschäfte treiben können. Gewißlich fordert die Schrift von diesen nicht, daß sie alles das Ihre als Almosen weggeben und selbst an den nothwendigen Lebensbedürfnissen Mangel leiden. Sie gebietet ihnen auch nicht, daß sie anderen so umsonst leihen, daß sie sowohl selbst ganz ausgesogen werden, als auch die Ihrigen an den Bettelstab bringen. Denn Paulus sagt 2 Cor, 8, 12.: So einer willig ist, so ist er angenehm, nach dem er hat, nicht nach dem er nicht hat. Ferner V. 13. und 14.: Nicht daß die anderen Ruhe haben, und ihr Trübsal; sondern daß es gleich sei; euer Ueberfluß diene ihrem Mangel. Wenn sich nun solchen Personen ein an⸗ derer anböte, welcher Vermögen hätte, oder welcher so Geschäfte treiben könnte, daß er im Stande wäre, durch den Gebrauch von geborgtem Gelde seinen Vortheil zu ziehen, so ist die Frage, ob die Schrift fordere, daß z. B. eine Wittwe demselben den Gebrauch ihres Geldes unentgeltlich überlasse, daß er selbst Gewinn mache, die Wittwe aber sowohl sich, als die Ihrigen jenes Capitals endlich beraube, weil sie genöthigt ist, damit die öffentlichen Lasten zu tragen und die Ausgaben ihres Hausstandes zu bestreiten. Die Antwort aber ergibt sich nach den oben gelegten Gründen von selbst. Denn weil das Almosengeben und die Pflicht des unentgeltlichen Leihens den ersten und zweiten Stand der Menschen angeht, so ist man denen, welche liegende Gründe, sonstiges Eigenthum, ein Geschäft ꝛc. besitzen und mit fremdem Gelde Gewinn machen wollen, keinen unentgeltlichen Austausch schuldig, sonderlich diejenigen nicht, welche den Gebrauch ihres Geldes zu ihrem nöthigen Lebensunterhalt selbst nicht entbehren können. Und so weit ist alles klar. Aber über diese Frage wird auf verschiedene Weise disputirt: Wenn ein solcher, wie wir ihn beschrieben haben, einem Reichen leihete, welcher mit dem Gebrauch des geborgten Geldes Gewinn machen kann, und sich über das Capital etwas vertragsmäßig ausbedingte, da nehmlich der eine dies ohne Beschwerlichkeit und Schaden geben könnte und der andere davon seinen Unterhalt hätte, ob dieses mit gutem Gewissen geschehen könnte oder ob es Wucher wäre, den Gott in der Schrift so ernst verdammt? Manche sagen, es sei kein verdammter Wucher, und bedienen sich fol⸗ gender Gründe: Weil hierbei kein Beißen und keine Beschwerung des Armen geschieht, wie die Schrift vom Wucher redet. Und wie der Gebrauch