# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S229 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Martin Chemnitz über den Wucher. 229 Kasten behalten — so straft die Obrigkeit freilich einen solchen nicht. Aber man überlege nur die wahren Grundlagen dieser Lehre: Gott hat nicht nur jene eine Art des Austausches durch Handelsgeschäfte eingesetzt, sondern, während er die übrigen Contracte nur billigt, gebietet er den Dienst des Umsonstleihens und des Almosengebens streng, mit Hinzufügung vieler Verheißungen und Drohungen. Wenn man fragt, ob der Gläubiger von dem, welchem er geliehen hat, das Capital wiederfordern könne, so liegt die Antwort auf der Hand, weil der Contract des Leihens die Verbindlichkeit zur Wiedererstattung des Capitals in sich schließt. Und der 37. Ps. sagt V. 21., daß es Sünde sei, wenn der Schuldner, welcher geborgt hat, nicht bezahlt. Ja, die Schrift mißbilligt nicht, wenn man um jener Verbindlichkeit und um der Sicherheit willen Pfänder nimmt. 5 Mos. 24, 10. 11., Spr. 20, 16. und 27, 13. Und Luc. 6, 34. macht Christus zwischen Leihen und Almosengeben einen Unter⸗ schied, welcher kein anderer ist, als die Zurückerstattung des Capitals. Wenn aber der Schuldner unterdessen verarmt ist, so daß er, wenn er zur Zurückerstattung des Capitals gezwungen werden sollte, an den Bettelstab gebracht und dessen beraubt würde, was zu seinem Lebensunterhalt nöthig ist, dann wird nach dem Gesetz der Liebe das Geliehene zum Almosen. 2 Mos. 22, 25., 5 Mos. 24, 12., Hesek. 18, 7., 33, 15., Hiob 22, 6., 24, 3., Jes. 58, 6. Und Christus sagt Luc. 6, 35., daß man nicht nur denen lei⸗ hen solle, welche die Gläubiger entweder durch ein Pfand, oder auf andere Weise wegen der Zurückerstattung des Capitals sicher stellen können, sondern auch denen, von denen nichts gehofft wird, außer wenn sie in bessere Umstände kommen und wohl wiedererstatten können. So thut der nicht recht, welcher ein Geschäft treiben kann und Eigenthum hat, und sich des unentgeltlichen Borgens bedienen will, wozu die Armen berechtigt sind, sondern ihm sind die übrigen Contracte vorgelegt. Wenn ein Reicher einem Reichen schenkt oder umsonst leiht, so sündigt er zwar nicht, sowie auch der nicht, welcher seine Freunde oder Reiche zu einem Mahle einladet, aber er thut damit nicht jenes gute Werk, was die Schrift so oft gebietet, wenn sie vom Leihen redet, dem so ausgezeichnete Ver⸗ heißungen beigegeben sind. Wenn er aber mit Uebergehung der Gerin⸗ geren, welche Mangel haben, nur dem Reichen umsonst leiht, so sagt Christus von einem solchen, daß er nicht besser sei, als die Zöllner und Sünder. Manche wollen nicht für Wucherer angesehen sein und leihen sie den bittenden Armen nicht unentgeltlich, sondern verkaufen ihnen gewisse Waaren um des Verzugs der Zahlung willen um einen höheren, als den rechten Preis. Diese schmeicheln sich damit, daß sie nicht wuchern. Aber sie drücken und saugen ihren Nächsten damit mehr aus, als durch Wucher. Und Pau⸗ lus sagt: Der HErr ist der Rächer über das alles. 1 Thess. 4, 6.