# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S228 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 228 Martin Chemnitz über den Wucher. bedient, daß es seine einige Decke seiner Haut ist, darin er schläft, so sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergeht. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören ꝛc. 5 Mos. 24, 10—13.: Wenn du dei⸗ nem Nächsten irgend eine Schuld borgest, so sollst du nicht in sein Haus gehen und ihm ein Pfand nehmen, sondern du sollst draußen stehen und er, dem du borgest, soll sein Pfand zu dir heraus bringen. Ist er aber ein Dürftiger, so sollst du dich nicht schlafen legen über seinem Pfande, daß dich der HErr segne und habest Gerechtigkeit vor ihm. Ebendaselbst V. 6.: Du sollst nicht zum Pfande nehmen den untersten und obersten Mühlstein, denn er hat dir die Seele zum Pfande gesetzt, d. i., eine solche Sache, welcher der Schuldner nicht entbehren kann zu seinem nothwendigen Lebensunterhalt. Solches zum Pfande nehmen, strafen zwar die bürgerlichen Gesetze nicht, aber die Liebe erklärt es für unrecht. So spricht Christus Luc. 6, 35.: Ihr sollt nicht nur leihen, wenn ihr hoffet, daß das Capital werde zurückerstattet werden, oder wenn ihr der Wiedererstattung durch ein Pfand vergewissert worden seid, sondern auch wenn der Arme um ein Anlehen bittet, wo auch das Capi⸗ tal gefährdet wäre, so leihet, daß ihr nichts dafür hoffet. Und doch ist ein solches Leihen kein Schenken, weil die Bedingung dabei ist, daß, wenn der Schuldner in bessere Verhältnisse kommt und wohl Wiedererstattung thun könnte, er das Capital zurückzahlen solle; wo nicht, so sollst du ihn nicht drän⸗ gen wie ein Schuldeneintreiber, sagt das Gesetz. So gebietet die Schrift im dritten Stande, wenn die Contracte den Nächsten aussaugen und drücken, Erlassung der Schuld; wie denn Jesaias Cap. 58, 6. von Obligationen redet: Laß los, welche du mit Unrecht verbunden hast, laß ledig, welche du beschwerest, gib frei, welche du drängest; reiß weg allerlei Last. Und zwar ist es an sich keine Sünde, die Schuld auf Grund von Obligationsscheinen wiederfordern, aber wenn es wider die Liebe streitet, werden auch rechtmäßige und gerechte Obligationsscheine ungerecht. Dieses sind einfache, gewisse, feste und deutliche Grundlagen, welche ein klares Urtheil über viele Disputationen darbieten. Und in der That ist die⸗ ser Fleiß eines Gelehrten würdig, daß man die Quellen der Erklärungen er⸗ wägt, um welcher Ursachen willen etwas entweder gebilligt oder verworfen werde. Manche, um sich aus den Labyrinthen vieler Fragen zurechtzufinden, haben verschiedene Unterscheidungen des gewinnsüchtigen, Ersatz leistenden, als Strafe auferlegten, beschwerlichen, leihcontractlichen ꝛc. Wuchers aus⸗ gedacht. Allein diese Methode ist leichter und gewisser. Die Anwendung aber auf die Erklärung der Fragen ist leicht und offenbar. Wir wollen einige als Beispiele vorführen. Als, wenn jemand dieser Welt Güter hat, und einem Armen leihet und außer dem Capital Zinsen fordert, so daß der Nächste gebissen, beschwert und ausgesogen wird: da ist es eine ganz klare Sache, daß dies verdammter Wucher sei, weil die Schrift gebietet, daß man den verarmten Brüdern durch unentgeltlichen Liebesdienst zu Hilfe komme. Wenn jemand sagen wollte: Wenn unentgeltlich geliehen werden soll, so werde ich mein Geld entweder zu anderen Contracten verwenden oder es im